Gehört ein Hund - vorliegend ein Sennenhund "Semi" - zum Haus und ist festgelegt, daß er von demjenigen Hausangehörigen beaufsichtigt wird, der anwesend ist und geht der Hund mit der Beschuldigten als Hausangehörige vom Wohnobjekt zu einem Zaun, von wo er dann ohne Maulkorb und Absperrung frei herumlief, so trifft die Beschuldigte auch dann die Beaufsichtigungspflicht, wenn der Hund nicht ihr gehörte.