Norm
UrhG §76aRechtssatz
Der Eingreifende kann sich zur Rechtfertigung nicht auf ein Zitatrecht berufen, weil diese eine Ausnahme von der Ausschließlichkeit originärer Verwertungsrechte bildende frei Werknutzung in der Verweisungsbestimmung des § 76 a Abs 5 UrhG nicht erwähnt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0077207Dokumentnummer
JJR_19901106_OGH0002_0040OB00145_9000000_003