Norm
UrhG §76aRechtssatz
Das Leistungsschutzrecht des Sendeunternehmers ist vermögensrechtlicher Natur ohne persönlichkeitsrechtlichen Gehalt. Die als schützenswert erachtete Leistung liegt in den für eine Rundfunksendung erforderlichen, aufwendigen, kostspieligen Maßnahmen organisatorischer und technischer Art, welche sich Dritte nicht mühelos zunutze machen sollen. Jede Sendung, gleich welchen Inhalts, fällt unter diesen Schutz; es kommt weder auf die Sendung eines urheberrechtsschutzfähigen Werks noch auf eine eigenschöpferische Gestaltung der Sendung noch auf die wettbewerbliche Höhe und Schutzwürdigkeit der Leistung an.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0077204Dokumentnummer
JJR_19901106_OGH0002_0040OB00145_9000000_002