Norm
Rechtssatz
Das Schutzrecht ist nach § 76 UrhG - wie das Verbreitungsrecht des Urhebers gemäß § 16 UrhG - nicht auf die Benützung zu Erwerbszwecken beschränkt. Daher greift auch die Nutzung in veränderter Form in das Leistungsschutzrecht ein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
Dokumentnummer