Norm
UrhG §76aRechtssatz
Da das Schutzrecht nach § 76 a UrhG jede Art der Verbreitung erfaßt, mit der Bildträger oder Schallträger von Rundfunksendungen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, kommt es auch nicht darauf an, daß der Eingreifende mit seinen Handlungen nicht Erwerbszwecke verfolgt, sondern beabsichtigt hat, die für ihn nachteiligen Folgen einer Rundfunksendung abzuwehren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0077216Dokumentnummer
JJR_19901106_OGH0002_0040OB00145_9000000_007