Norm
UrhG §76aRechtssatz
Durch § 76 a UrhG ist jede Rundfunksendung im Sinne des § 17 UrhG erfaßt; über die Mindestrechte des Rom-Abkommens hinausgehend wurde den Rundfunkunternehmen das ausschließliche Recht der Vervielfältigung von Bildträgern und Schallträgern ohne jede Einschränkung und darüber hinaus auch das ausschließliche Recht der Verbreitung solcher Bildträger oder Schallträger eingeräumt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0077212Dokumentnummer
JJR_19901106_OGH0002_0040OB00145_9000000_005