Entscheidungsgründe: Mit der UrhG-Nov 1996 (BGBl 151/1996) wurde folgende, am 1. April 1996 in Kraft getretene Bestimmung (§ 16b UrhG) eingeführt: Mit der UrhG-Nov 1996 Bundesgesetzblatt 151 aus 1996,) wurde folgende, am 1. April 1996 in Kraft getretene Bestimmung (Paragraph 16 b, UrhG) eingeführt: "Ausstellen (1) § 16 Abs 2 und 3 gilt für das öffentliche Ausstellen von Werkstücken mit der Maßgabe, dass der Urheber einen Anspruch auf angemessene Vergütung hat, wenn Werkstücke d... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Mit Vertrag vom 12./17. 12. 1985 bestellte die A***** AG (an deren Stelle gemäß § 46 TabMG die beklagte Partei getreten ist) die Klägerin gemäß § 34 TabMG für unbestimmte Zeit zur Tabaktrafikantin mit dem Standort, K*****. Dem Bestellungsvertrag wurden ua die "Allgemeinen Vertragsbedingungen für Tabaktrafikanten" zugrunde gelegt. Die Klägerin erzielte bis einschließlich 1993 einen jährlichen Tabakwarenumsatz von gleichbleibend etwa S 1,500.000. Ab 1994 begann d... mehr lesen...
Begründung: Die Erstklägerin ist die Witwe und Erbin des 1963 im Alter von 30 Jahren verstorbenen Bildhauers Andreas U*****; die Zweitklägerin ist seine Tochter und Erbin. Andreas U***** hat (ua) die Skulptur "Figur auf einem Bein" geschaffen, die in seinem Werkverzeichnis unter der Nummer 36 aufscheint. Der Beklagte ist Eigentümer der Skulptur; er hat das Original von Andreas U***** geschenkt erhalten und noch zu Lebzeiten des Künstlers durch den Bildhauer Marc B***** einen B... mehr lesen...
Norm: UrhG §15UrhG §42 Abs5 Z2
Rechtssatz: Das Recht der freien Werknutzung zum eigenen Gebrauch erstreckt sich auch auf die Vervielfältigung von Werken der bildenden Künste durch einen Abguß (siehe Dittrich, Videorecorder und privater Gebrauch, ÖBl 1980, 33 [36]); sie kann der - immer von der Einwilligung des Urhebers abhängigen (§ 42 Abs 5 Z 2 UrhG) - Ausführung eines Werkes der Baukunst nach einem Plan oder Entwurf oder dem Nachbau eines sol... mehr lesen...
Norm: UrhG §15UrhG §42 Abs5 Z2
Rechtssatz: Das Recht der freien Werknutzung zum eigenen Gebrauch erstreckt sich auch auf die Vervielfältigung von Werken der bildenden Künste durch einen Abguß (siehe Dittrich, Videorecorder und privater Gebrauch, ÖBl 1980, 33 [36]); sie kann der - immer von der Einwilligung des Urhebers abhängigen (§ 42 Abs 5 Z 2 UrhG) - Ausführung eines Werkes der Baukunst nach einem Plan oder Entwurf oder dem Nachbau eines sol... mehr lesen...
Norm: UrhG §42 Abs5UrhG §42 Abs7
Rechtssatz: Aus der unterschiedlichen Behandlung der beiden Ausnahmetatbestände des § 42 Abs 5 UrhG (in der Fassung vor der UrhG-Novelle 1996) beim Rückzahlungsanspruch folgt, daß sich eine nachträgliche Widmungsänderung bei der Benutzung (Ausland statt Inland) auf den Vergütungsanspruch nicht auswirkt. Werden Abs 5 und Abs 7 des § 42 UrhG alte Fassung zueinander in Beziehung gesetzt, so kann daraus nur geschlos... mehr lesen...
Norm: StGG Art6TabMG 1996 §36 Abs13UrhG §42 Abs5
Rechtssatz: Das verfassungsmäßig gewährleistete Recht auf Freiheit der Erwerbsausübung kann nach der Rechtsprechung des VfGH nur durch Regelungen beschränkt werden, die durch das öffentliche Interesse geboten, zur Zielerreichung geeignet und adäquat sind und auch sonst sachlich gerechtfertigt werden können. Dabei steht dem Gesetzgeber bei der Regelung der Berufsausübung ein größerer rechtspolitis... mehr lesen...
Norm: UrhG §42 Abs5
Rechtssatz: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 42 Abs 5 UrhG. Entscheidungstexte 4 Ob 19/94 Entscheidungstext OGH 31.05.1994 4 Ob 19/94 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0076612 Dokumentnummer JJR_19940531_OGH0002_0040OB00019_9400000_006 mehr lesen...
Norm: B-VG Art7UrhG §42 Abs5
Rechtssatz: Daß nur das Überspielen von Werken auf Trägermaterial vergütungspflichtig ist, nicht aber auch sonstiges Vervielfältigen zum eigenen Gebrauch, verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Entscheidungstexte 4 Ob 19/94 Entscheidungstext OGH 31.05.1994 4 Ob 19/94 European Case Law Identif... mehr lesen...
Norm: B-VG Art89UrhG §42 Abs5
Rechtssatz: Die "Leerkassettenvergütung", mit der nichts anderes als die Abgeltung von Ansprüchen der Urheber und Leistungsschutzberechtigten unter Einschränkung einer bis dahin bestehenden freien Werknutzung der Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch eingeführt wurde, ist eine typische Regelung des Urheberrechts, weil das UrhG gerade davon ausgeht, daß die Urheber und Leistungsschutzberechtigten an den wirtschaftli... mehr lesen...
Norm: UrhG §42 Abs5
Rechtssatz: Der Anspruch auf angemessene Vergütung wurde aus der Erwägung eingeführt, dass durch die modernen technischen Methoden gegenüber den Gegebenheiten des Jahres 1936 nunmehr massenweise weitere Vervielfältigungsstücke hergestellt werden können, die dem ursprünglichen Vervielfältigungsstück in ihrer Art und ihrem Wert durchaus vergleichbar sind. Die Nachteile, die den Urhebern und Leistungsschutzberechtigten durch da... mehr lesen...
Norm: B-VG Art7UrhG §42 Abs5
Rechtssatz: Es entspricht durchaus sachlichen Erwägungen, die Entgeltpflicht jenen Unternehmern aufzuerlegen, die durch das Inverkehrbringen von Trägermaterial den entscheidenden Beitrag zum privaten Überspielen von geschützten Werken leisten. Die Einbeziehung sonstiger Unternehmer, die mit ihren Leistungen - wie zB die Lieferanten elektrischer Energie - zur Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch nur am Rande beitrag... mehr lesen...
Norm: UrhG §42 Abs5UrhG §87a
Rechtssatz: Schiedsstelle beim BMJ 1.10.1984, 15/25 - Schied/83 Ist mit der Vorlage von Belegen an den Anspruchsberechtigten die Gefahr einer schwerwiegenden Schädigung des zur Rechnungslegung Verpflichteten verbunden, so hat dieser die Wahlmöglichkeit, die Belege einem Wirtschaftsprüfer seiner Wahl vorzulegen, sofern er dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt, dem Anspruchsberechtigten auf Grund dieser Belege Ausk... mehr lesen...