Norm
UrhG §42 Abs5Rechtssatz
Schiedsstelle beim BMJ 1.10.1984, 15/25 - Schied/83
Ist mit der Vorlage von Belegen an den Anspruchsberechtigten die Gefahr einer schwerwiegenden Schädigung des zur Rechnungslegung Verpflichteten verbunden, so hat dieser die Wahlmöglichkeit, die Belege einem Wirtschaftsprüfer seiner Wahl vorzulegen, sofern er dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt, dem Anspruchsberechtigten auf Grund dieser Belege Auskunft über die Richtigkeit der gelegten Rechnung zu geben (hier: Gefahr eines Lieferboykotts infolge Bekanntwerdens der Bezugsquellen des zur Rechnungslegung Verpflichteten).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:SON0002:1984:RS0105468Dokumentnummer
JJR_19841001_SON0002_000BMJ00015_2500000_001