Norm
B-VG Art7Rechtssatz
Es entspricht durchaus sachlichen Erwägungen, die Entgeltpflicht jenen Unternehmern aufzuerlegen, die durch das Inverkehrbringen von Trägermaterial den entscheidenden Beitrag zum privaten Überspielen von geschützten Werken leisten. Die Einbeziehung sonstiger Unternehmer, die mit ihren Leistungen - wie zB die Lieferanten elektrischer Energie - zur Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch nur am Rande beitragen - und damit in erster Linie einen anderen Bedarf decken - ist daher nicht geboten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0053581Dokumentnummer
JJR_19940531_OGH0002_0040OB00019_9400000_001