Norm
UrhG §15Rechtssatz
Das Recht der freien Werknutzung zum eigenen Gebrauch erstreckt sich auch auf die Vervielfältigung von Werken der bildenden Künste durch einen Abguß (siehe Dittrich, Videorecorder und privater Gebrauch, ÖBl 1980, 33 [36]); sie kann der - immer von der Einwilligung des Urhebers abhängigen (§ 42 Abs 5 Z 2 UrhG) - Ausführung eines Werkes der Baukunst nach einem Plan oder Entwurf oder dem Nachbau eines solchen Werkes nicht gleichgehalten werden. Die Vervielfältigung durch einen Abguß schafft ein getreues Abbild und läßt das Werk damit unverändert. Wird ein Plan oder Entwurf hingegen erst ausgeführt oder wird ein Werk nachgebaut, so hängt die werkgetreue Ausführung vom Geschick des Ausführenden ab; sie berührt die Interessen des Urhebers daher in einem viel stärkeren Maß als die Herstellung eines bloßen Abgusses.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109511Dokumentnummer
JJR_19980317_OGH0002_0040OB00080_98P0000_002