Norm
UrhG §42 Abs5Rechtssatz
Der Anspruch auf angemessene Vergütung wurde aus der Erwägung eingeführt, dass durch die modernen technischen Methoden gegenüber den Gegebenheiten des Jahres 1936 nunmehr massenweise weitere Vervielfältigungsstücke hergestellt werden können, die dem ursprünglichen Vervielfältigungsstück in ihrer Art und ihrem Wert durchaus vergleichbar sind. Die Nachteile, die den Urhebern und Leistungsschutzberechtigten durch das private Überspielen von Werken auf Trägermaterial entstehen, sollten durch diese Regelung - im Einklang mit dem in Urheberrecht ganz allgemein verfolgten Prinzip, dass die Urheber und Leistungsschutzberechtigten an den wirtschaftlichen Ergebnissen ihres Schaffens angemessen beteiligt werden sollen, ausgeglichen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0076592Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.07.2011