Norm: UrhG §17UrhG §76a
Rechtssatz: Senden (§ 17 UrhG) und damit auch Weitersenden durch den Erstsender (§ 76a UrhG) sind nach den unionsrechtlichen Vorgaben Anwendungsfälle der öffentlichen Wiedergabe von Rundfunksendungen (hier Fernsehen) durch Ausstrahlen bzw Verbreiten der Sendesignale über eine Sendeanlage (Rundfunknetz). Entscheidungstexte 4 Ob 124/18s Entscheidungstext OGH 23.0... mehr lesen...
Norm: UrhG §17UrhG §76aEG-RL 2001/29/EG - Info-Richtlinie 32001L0029 Art3 Abs1
Rechtssatz: „Wiedergabe“ ist jede (technische) Übertragung geschützter Werke unabhängig vom eingesetzten technischen Mittel oder Verfahren. Entscheidungstexte 4 Ob 124/18s Entscheidungstext OGH 23.08.2018 4 Ob 124/18s Veröff: SZ 2018/62 European Case Law Id... mehr lesen...
Norm: UrhG §17UrhG §76a
Rechtssatz: Für das Weitersenden ist entscheidend, dass die vom Erstsender öffentlich ausgestrahlten programmtragenden Sendesignale vom Weitersender (Zweitsender) empfangen und als Betreiber eines Rundfunknetzes (zB Kabelnetzes) über das eigene Netz an seine Kunden weitergeleitet werden. Entscheidungstexte 4 Ob 124/18s Entscheidungstext OGH 23.08.2018 4 Ob 124... mehr lesen...
Norm: ABGB §1175UrhG §11 Abs3 UrhG
Rechtssatz: Durch die Verbindung von mehreren selbstständigen Werken entsteht keine Miturheberschaft; dies auch dann nicht, wenn die Werke zum Zweck ihrer Verbindung geschaffen wurden. An den in der Regel selbstständig verwertbaren Werken besteht allerdings Teilurheberschaft. Durch die Werkverbindung entsteht zwischen den beteiligten Urhebern eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach §§ 1175 ff ABGB. ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Klägerin wurde mit Bescheid der Regionalradiobehörde vom 25. 1. 1995, GZ 611.150/1-RRB/95, die Zulassung zur Veranstaltung eines regionalen Hörfunkprogrammes für die Regionalradiokette Salzburg gemäß § 17 iVm den §§ 19 und 20 Abs 2 des Regionalradiogesetzes BGBl 1993/506 für die Zeit vom 1. 9. 1995 bis 31. 8. 2000 erteilt. Der Klägerin wurde mit Bescheid der Regionalradiobehörde vom 25. 1. 1995, GZ 611.150/1-RRB/95, die Zulassung zur Veranstaltung eines... mehr lesen...
Norm: UrhG §17TRIPS-Abk Art13
Rechtssatz: Durch Gemeinschaftsantennenanlagen werden demnach auch weder die berechtigten Interessen des Urhebers unzumutbar verletzt noch wird die normale Verwertung des Werkes beeinträchtigt. Gemeinschaftsantennenanlagen können, wenn auch häufig mit größerem technischen und/oder finanziellen Aufwand, durch Einzelantennen ersetzt werden; ihr Einsatz führt daher, anders als zB die öffentliche Aufführung von Videofi... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Beklagte ist ein Musikverlag mit dem Sitz in Wien. Sie hat mit zahlreichen in- und ausländischen Komponisten Verlagsverträge abgeschlossen, durch die ihr das ausschließliche Recht eingeräumt wurde, deren musikdramatische Werke auf die dem Urheber vorbehaltenen Verwertungsarten zu nutzen. Mit Vertrag vom 16.8.1951 hat die Beklagte der Klägerin, einem Musikverlag mit dem Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, das ausschließliche Verbreitungs-, Aufführungs- un... mehr lesen...
Norm: UrhG §17
Rechtssatz: Das Erwerben der Sendebewilligung im Ausstrahlungsland reicht nicht aus, wenn das Sendeunternehmen die geschützten Werke in Hörfunksendungen oder Fernsehsendungen gezielt in andere Länder ausstrahlt. Werden also vom Ausland her in einer für das Inland bestimmten Rundfunksendung geschützte Werke gesendet, dann ist die Zustimmung des Sendeberechtigten auch für das Inland als Empfangsstaat erforderlich. ... mehr lesen...
Norm: UrhG §17
Rechtssatz: Der aus den Materialien zum UrhG 1936 hervorgehende Grundsatz, daß für die Beurteilung des Schutzes des Urhebers in bezug auf drahtlose Rundfunksendungen seiner Werke das nationale Urheberrecht jenes Staates maßgebend sein soll, auf dessen Gebiet die Rundfunkausstrahlung stattfindet ("Recht des Sendemastes" oder "Recht des Ausstrahlungslandes"), es also nicht auf den Ort des tatsächlichen Empfanges der Sendung ankommt... mehr lesen...
Norm: UrhG §17
Rechtssatz: Grundsätzlich ist zwar an der hA, nach welcher Urheberrechtsverletzungen durch Rundfunksendungen kollisionsrechtlich nur nach dem Recht des Ausstrahlungslandes zu beurteilen sind und der Erwerb der Sendebewilligung für das Land, in dem die Ausstrahlung stattfindet, ausreicht, festzuhalten. In den Fällen einer über die Grenzen des Ausstrahlungslandes hinaus gezielten Rundfunksendung ist aber kollisionsrechtlich und - d... mehr lesen...
Norm: UrhG §17UrhG §33
Rechtssatz: Sendeverträge beinhalten in der Regel keine Pflicht zu Werknutzung durch das Rundfunkunternehmen. Bei Einräumung eines ausschließlichen Senderechtes sieht Rintelen (Urheberrecht und Urheberrechtsvertrag 472) allerdings eine solche Verpflichtung als naheliegend an. Entscheidungstexte 4 Ob 315/85 Entscheidungstext OGH 23.04.1985 4 Ob 315/85 V... mehr lesen...
Norm: UrhG §17
Rechtssatz: EBG 20.1.1981, C 357/79/Kl Art 11 bis Abs 1 RBÜ; Art 12 schwURG: a) Eine zeitgleiche und unveränderte Weiterleitung von Rundfunksendungen in Kabelanlagen kann auch dann in das Senderecht des Urhebers eingreifen, wenn sie keine "neue Öffentlichkeit" oder kein neues Publikum erreicht, der Empfangsbereich der ursprünglichen Sendung also nicht erweitert wird. b) Der Anspruch des Urhebers bei Weiterverbreitung eines gesend... mehr lesen...
Die klagende Partei begehrt unter Hinweis auf die §§ 15, 86 UrhG. Zuspruch eines angemessenen Entgeltes von 362.871 S, da die beklagte Partei unter Verletzung von Urheberrechten (§§ 15, 17 UrhG.) ohne Bewilligung der klagenden Partei Aufnahmen auf Schallträgern mache und diese sowie Industrieschallplatten zu Rundfunksendungen verwende. Das Erstgericht hat dahin erkannt, daß der Klagsanspruch dem Gründe: nach zu Recht bestehe. Es führt insbesondere aus, daß das Vervielfältigungsrecht ... mehr lesen...
Norm: UrhG 1936 §15UrhG 1936 §17UrhG 1936 §33 Abs1
Rechtssatz: Werden im Rundfunkbetriebe Schallträger hergestellt, die zu einer wiederholbaren Wiedergabe geeigent sind, ist die Gestattung des Urhebers erforderlich. Entscheidungstexte 3 Ob 34/50 Entscheidungstext OGH 21.06.1950 3 Ob 34/50 Veröff: SZ 23/207 4 Ob 345/98h Ent... mehr lesen...