Norm
UrhG §17Rechtssatz
Grundsätzlich ist zwar an der hA, nach welcher Urheberrechtsverletzungen durch Rundfunksendungen kollisionsrechtlich nur nach dem Recht des Ausstrahlungslandes zu beurteilen sind und der Erwerb der Sendebewilligung für das Land, in dem die Ausstrahlung stattfindet, ausreicht, festzuhalten. In den Fällen einer über die Grenzen des Ausstrahlungslandes hinaus gezielten Rundfunksendung ist aber kollisionsrechtlich und - damit zusammenhängend - in bezug auf den erforderlichen Rechtserwerb zusätzlich auf das Recht derjenigen Länder abzustellen, in denen diese gezielt dorthin gerichtete Sendungen bestimmungsgemäß empfangen werden können. Bei einer in Österreich empfangbaren Sendung ist also nach dem Recht des Empfangslandes, also nach inländischem Recht, zu beurteilen, ob bloß eine nicht intendierte Rundfunksendung (also ein urheberrechtlich nicht relevanter Fall des "non intentional spill over") oder aber eine intendierte Rundfunksendung vorliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0077002Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.04.2017