Norm
UrhG §17Rechtssatz
EBG 20.1.1981, C 357/79/Kl
Art 11 bis Abs 1 RBÜ; Art 12 schwURG:
a)
Eine zeitgleiche und unveränderte Weiterleitung von Rundfunksendungen in Kabelanlagen kann auch dann in das Senderecht des Urhebers eingreifen, wenn sie keine "neue Öffentlichkeit" oder kein neues Publikum erreicht, der Empfangsbereich der ursprünglichen Sendung also nicht erweitert wird.
b)
Der Anspruch des Urhebers bei Weiterverbreitung eines gesendeten Werkes in Kabelanlagen hängt nur vom Vorliegen einer öffentlichen Mitteilung durch ein anderes Unternehmen als das ursprüngliche Sendeunternehmen ab.
c)
Das weiterleitende Unternehmen muß nicht ein Sendeunternehmen im Sinne einer Rundfunkanstalt sein.
d)
Der urheberrechtlich freie Privatempfang, etwa durch die Gemeinschaftsantenne eines Mehrfamilienhauses, wird durch das Kriterium der Öffentlichkeit abgegrenzt.
e)
Daß im Hinblick auf weitergeleitete nationale Programme unter Umständen der Kabelabonnent mehr an Urhebervergütung aufbringen muß als der Direktempfänger, ist unerheblich; auch verwaltungsrechtliche Vorschriften, die den Individualempfang untersagen, berühren die privatrechtlichen Ansprüche der Urheber nicht.
Veröff: RfR 1981,20
Schlagworte
*CH*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL002:1981:RS0105792Dokumentnummer
JJR_19810120_AUSL002_00000C00357_7900000_001