Norm
UrhG §17Rechtssatz
Durch Gemeinschaftsantennenanlagen werden demnach auch weder die berechtigten Interessen des Urhebers unzumutbar verletzt noch wird die normale Verwertung des Werkes beeinträchtigt.
Gemeinschaftsantennenanlagen können, wenn auch häufig mit größerem technischen und/oder finanziellen Aufwand, durch Einzelantennen ersetzt werden; ihr Einsatz führt daher, anders als zB die öffentliche Aufführung von Videofilmen, nicht dazu, daß eine andere vergütungspflichtige Verwertung, wie der Kauf von Videokassetten, unterbleibt. Die Ausnahme für Gemeinschaftsantennenanlagen ist daher sowohl mit der Berner Übereinkunft als auch mit dem TRIPS-Abkommen vereinbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110109Zuletzt aktualisiert am
28.10.2008