Norm
UrhG §17Rechtssatz
Der aus den Materialien zum UrhG 1936 hervorgehende Grundsatz, daß für die Beurteilung des Schutzes des Urhebers in bezug auf drahtlose Rundfunksendungen seiner Werke das nationale Urheberrecht jenes Staates maßgebend sein soll, auf dessen Gebiet die Rundfunkausstrahlung stattfindet ("Recht des Sendemastes" oder "Recht des Ausstrahlungslandes"), es also nicht auf den Ort des tatsächlichen Empfanges der Sendung ankommt, gilt auch im internationalen Urheberrecht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0077039Dokumentnummer
JJR_19910528_OGH0002_0040OB00019_9100000_003