Norm
UrhG §17Rechtssatz
Das Erwerben der Sendebewilligung im Ausstrahlungsland reicht nicht aus, wenn das Sendeunternehmen die geschützten Werke in Hörfunksendungen oder Fernsehsendungen gezielt in andere Länder ausstrahlt. Werden also vom Ausland her in einer für das Inland bestimmten Rundfunksendung geschützte Werke gesendet, dann ist die Zustimmung des Sendeberechtigten auch für das Inland als Empfangsstaat erforderlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0077032Dokumentnummer
JJR_19910528_OGH0002_0040OB00019_9100000_002