Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei *****Sch*****, M*****, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr.Alfred Richter, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei U***** AG, Wien *****, vertreten durch Dr.Hanns F.Hügel und andere Rechtsanwälte in Mödling, wegen Unterlassung (Streitwert S 500.000) infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 27.Juni 1991, GZ 5 R 191/90-16, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 25.Juli 1990, GZ 39 Cg 402/89-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 15.895,80 (darin enthalten S 2.649,30 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Beklagte ist ein Musikverlag mit dem Sitz in Wien. Sie hat mit zahlreichen in- und ausländischen Komponisten Verlagsverträge abgeschlossen, durch die ihr das ausschließliche Recht eingeräumt wurde, deren musikdramatische Werke auf die dem Urheber vorbehaltenen Verwertungsarten zu nutzen. Mit Vertrag vom 16.8.1951 hat die Beklagte der Klägerin, einem Musikverlag mit dem Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, das ausschließliche Verbreitungs-, Aufführungs- und Senderecht betreffend ihren gesamten Werkbestand an musikdramatischen Werken dieser Komponisten für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland übertragen.
Die Klägerin steht mit Fernsehanstalten, die Direktsatelliten-Programme von der Bundesrepublik Deutschland aus abstrahlen, in Verhandlungen über die Einräumung von Senderechten, insbesondere auch an den ihr von der Beklagten für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland übertragenen musikdramatischen Werken. Die "Sendekeulen" (Ausleuchtzonen) der von diesen Anstalten benützten Satelliten umfaßt neben dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ua auch das Gebiet der Republik Österreich. Die von den Satelliten ausgestrahlten Signale können in den Empfangsländern mit Hilfe individueller Empfangsanlagen ohne erheblichen wirtschaftlichen und technischen Aufwand empfangen werden. Die Klägerin ist der Ansicht, daß sie zur Vergabe von Senderechten an deutsche Sendeunternehmen auch hinsichtlich solcher Werke allein berechtigt sei, hinsichtlich deren sie die Rechte von der Beklagten nur für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland übertragen erhalten hat. Die Beklagte hingegen vertritt die Auffassung, daß die Sendeunternehmen auch ihre Zustimmung benötigten, wenn die zu ihrem Werkbestand gehörenden musikdramatischen Werke auch nach Österreich abgestrahlt werden; sie ist daher ebenfalls mit Programmherstellern, die Direktsatellitenprogramme von der Bundesrepublik Deutschland aus verbreiten, in Verhandlungen eingetreten und hat ihnen die Einräumung von Sendelizenzen für ihre musikdramatischen Werke durch eine Abstrahlung mit Direktsatelliten für das Gebiet der Republik Österreich angeboten.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte schuldig zu erkennen, es zu unterlassen, für jene musikdramatischen Werke, an denen der Klägerin Werknutzungsrechte für die Bundesrepublik Deutschland zustehen, insbesondere für jene im angeschlossenen Werkeverzeichnis Beilage A,
a) Programmherstellern das Aussenden von Satellitensignalen zum unmittelbaren Empfang durch den TV-Konsumenten (Direktsatelliten-TV-Sendung) in Österreich zu erlauben, und
b) zu behaupten, daß sie zur Erteilung einer solchen Erlaubnis berechtigt sei.
Die Versorgung von Direktsatelliten durch deutsche Programmhersteller vom Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland aus sei eine in der Bundesrepublik Deutschland stattfindende Nutzungshandlung, die nach den bestehenden Verträgen ausschließlich der Klägerin zustehe; nur sie sei daher berechtigt, die erforderlichen Sendebewilligungen zu erteilen. Durch ihre Ankündigung gegenüber deutschen Programmherstellern greife die Beklagte in die Rechte der Klägerin ein. Der Empfang einer Rundfunksendung sei kein urheberrechtlich relevanter Akt, so daß für die Vergabe von Senderechten nicht entscheidend sei, wo der Empfang erfolgt. Da die Abstrahlstationen der Verhandlungspartner der Streitteile in der Bundesrepublik Deutschland lägen, reiche es für die Sendeunternehmen aus, das deutsche Senderecht der Klägerin zu erwerben; gerade dieses Recht habe jedoch die Beklagte der Klägerin eingeräumt. Mit ihren Erklärungen und Handlungen habe somit die Beklagte in das deutsche Senderecht der Klägerin sowie in deren Rechte aus dem Vertrag der Streitteile vom 16.8.1951 eingegriffen. Die Beklagte maße sich damit Rechte an, die sie gar nicht mehr habe.
Die Beklagte beantragt die Abweisung der Klage. Bei Direktsatelliten-Sendungen komme es nicht (allein) auf das Land der Abstrahlung an; das Sendeunternehmen müsse vielmehr das Senderecht für alle jene Länder erwerben, für die diese Sendungen bestimmt sind. Nicht der Abstrahlungsort, sondern das "wahre Publikum" sei dafür entscheidend. Die über Direktsatelliten vorgenommene Programmaussendung sei somit ein Bündel nationaler Sendungen, welche den Urheberrechtsordnungen jener Länder unterlägen, für welche sie bestimmt sind.
Das Erstgericht wies die Klage ab. Bei herkömmlichen terrestrischen Sendungen, bei denen sich das empfangende Publikum im selben Land wie der Sender befindet, werde zwar die urheberrechtlich relevante Nutzungshandlung dem Standort des Senders zugerechnet; daran ändere auch der Umstand nichts, daß die Sendung in Randbezirken auch von Konsumenten eines Nachbarlandes empfangen werden könne. Fielen jedoch das Land der Abstrahlung und das Land des Empfängers bestimmungsgemäß auseinander, werde also eine Sendung "intendiert" in mehreren Ländern verbreitet, dann sei die Urheberrechtsordnung des gesamten Verbreitungsgebietes maßgebend. Für Sendungen, die auch für Österreich bestimmt seien, könne nach der zwischen den Streitteilen bestehenden Vertragslage nur die Beklagte die erforderlichen Sendebewilligungen erteilen. Mit den beanstandeten Handlungen habe daher die Beklagte nicht in die der Klägerin zustehenden Verwertungsrechte eingegriffen.
Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht folgendes aus:
Verträge über Immaterialgüterrechte seien zwar gemäß § 43 Abs 1 IPRG nach dem Recht des Staates zu beurteilen, für den das Immaterialgüterrecht übertragen oder eingeräumt wird; auf Ansprüche wegen Rechtsverletzungen, die der Erwerber vertraglich abgeleiteter Ausschließlichkeitsrechte geltend machen kann, sei aber das Schutzlandprinzip des § 34 Abs 1 IPRG anzuwenden, welcher ua auch Werknutzungsrechte erfasse. Wenngleich der Klägerin das Senderecht nur für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingeräumt worden sei, nehme sie doch das Recht in Anspruch, der Beklagten für Direktsatelliten-Sendungen die Vergabe von Sendelizenzen für Österreich zu untersagen. Sie nehme damit Schutz für dieses Staatsgebiet in Anspruch, weshalb der behauptete Eingriff nach österreichischem Recht zu beurteilen sei. Ein Eingriff der Beklagten in das deutsche Senderecht der Klägerin liege jedoch nicht vor. Der von der Beklagten - deutschen Satellitenprogramm-Herstellern gegenüber - eingenommene Standpunkt könne lediglich dazu führen, daß diese Programmhersteller Sendelizenzen aller im Bereich der Sendekeule des Satelliten gelegenen örtlichen Nutzungsberechtigten einholen, nicht aber dazu, daß sie Sendungen in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland abstrahlen, ohne von der Klägerin eine Sendelizenz zu erwerben. Das Unterlassungsbegehren wäre aber auch dann berechtigt, wenn man davon ausgehe, daß sich die Beklagte aller Verwertungshandlungen zu enthalten habe, die einen Eingriff in die Nutzungsrechte der Klägerin bedeuten könnten. Für die Rechtmäßigkeit einer Rundfunksendung sei nach den Materialen zu § 17 Abs 1 UrhG das Recht des Staates maßgebend, auf dessen Gebiet sich die Sendestation befindet. Mit dieser Beurteilung habe so lange das Auslangen gefunden werden können, als im allgemeinen Identität zwischen dem Ort der Austrahlung und dem Ort des Publikums bestanden habe und die Verbreitung von Rundfunksendungen, die für ein Publikum außerhalb des Landes der Sendestation bestimmt waren - wie Auslandskurzwellensendungen oder Sendungen im Langwellenbereich -, die Ausnahme und für die Urheber von untergeordneter Bedeutung gewesen sei. Den modernen Entwicklungen, insbesondere des Satellitenfernsehens, welches für das Publikum in mehreren Staaten bestimmt und von diesem direkt empfangen werden könne, werde diese Auffassung vor allem deshalb nicht mehr gerecht, weil sie dem Grundgedanken des Schutzes der Urheber nicht ausreichend Rechnung trage. Durch die Verlagerung des Senders in einen Staat mit geringem Urheberrechtsstandard könnten urheberrechtliche Schutzbestimmungen der Empfangsländer umgangen werden. Den Gesetzesmaterialien sei vielmehr zu entnehmen, daß der Gesetzgeber nur an terrestrischen Sendungen und an den Drahtfunk gedacht habe. Die für den Drahtfunk bestehende Regel des § 17 Abs 2 UrhG müsse aber auch auf das Direktsatelliten-Fernsehen angewendet werden. Zu Recht habe sich daher das Erstgericht der sogenannten "Bogsch-Theorie" angeschlossen, welche auf das Recht jener Länder abstelle, in denen die Sendungen bestimmungsgemäß empfangen werden können. Das "intendierte Verbreitungsgebiet" sei auch für die gesetzliche Lizenz an "ausländischen Rundfunksendungen" iS des § 59 a UrhG maßgebend. Auch daraus müsse abgeleitet werden, daß bei einer - im Wege eines Direktsatelliten vorgenommenen - gezielten Sendung ins Ausland das Senderecht für jedes Empfangsland von den dort jeweils Berechtigten zu erwerben ist. § 59 b UrhG hingegen habe nur für Kabelunternehmen eine entsprechende gesetzliche Lizenz an den nicht vom Inland aus ausgestrahlten Satelliten-Programmen geschaffen; er betreffe jedoch nicht die über Satelliten ausgestrahlten ausländischen Sendungen, die im Inland von den Konsumenten direkt empfangen werden können. Die Beklagte nehme somit nur die ihr auf Grund des zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Vertrages verbliebenen Rechte in Anspruch, weshalb das Unterlassungsbegehren nicht berechtigt sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision der Klägerin mit dem Antrag, die Entscheidung im Sinne der gänzlichen Stattgebung der Klage abzuändern.
Die Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Die Klägerin wendet sich in ihrem Rechtsmittel gegen die sogenannte "Bogsch-Theorie": Die Materialien zum österreichischen Urheberrechtsgesetz sowie namhafte Sachautoren stellten auf den Standort des Senders ab. Senderechtlich entscheidend sei somit der Vorgang der Austrahlung; auf den tatsächlichen Empfang komme es hingegen nicht an. Aus der Regelung für den Drahtfunk im § 17 Abs 2 UrhG dürfe nichts für die Rechtmäßigkeit einer Direktsatelliten-Fernsehsendung abgeleitet werden. Auch sei die "Bogsch-Theorie" für Satellitenbetreiber überaus kompliziert zu handhaben, weil nach ihr die Senderechte für jedes von der Sendekeule des Satelliten erfaßte Land erworben werden müßten.
Die Parteien streiten nicht etwa um die örtlichen Grenzen des von der Klägerin mit Vertrag vom 16.8.1951 eingeräumten ausschließlichen Senderechtes; zwischen ihnen ist nicht strittig, daß der Klägerin (ua) das ausschließliche Senderecht für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland übertragen wurde. Damit geht es aber nicht um die Auslegung des Vertrages - welche gemäß § 43 Abs 1 Satz 1 IPRG nach deutschem Recht vorzunehmen wäre -, sondern um die Beurteilung der Frage, ob das der Klägerin für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingeräumte Senderecht ausreicht, eine von der Bundesrepublik Deutschland aus ausgestrahlte Direktsatellitensendung, die bestimmungsgemäß nicht nur in der Bundesrepublik Deutschland, sondern (ua) auch in Österreich empfangen werden kann, zu autorisieren. Gemäß § 34 Abs 1 IPRG sind das Entstehen, der Inhalt und das Erlöschen von Immaterialgüterrechten nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem eine Benützungs- oder Verletzungshandlung begangen wird. Im Verletzungsstreit ist entscheidend, ob die Eingriffshandlung nach dem Recht des Staates, für dessen Hoheitsgebiet der Schutz in Anspruch genommen wird, als Verletzung des inländischen Schutzrechtes anzusehen ist; das Gericht, das über eine Verletzungsklage zu entscheiden hat, hat die Frage, ob eine Verletzungshandlung vorliegt, nach dem Recht des Staates zu beurteilen, dessen Schutz in Anspruch genommen wird (sogenannte "Schutzlandtheorie": RV 784 BlgNR 14.GP 49 f). Auch urheberrechtliche Werknutzungsrechte fallen unter diese Verweisungsnorm (Schwimann in Rummel, ABGB, Rz 1 zu § 34 IPRG).
Die Klägerin nimmt auf Grund des ihr (nur) für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingeräumten Senderechtes für sich das Recht in Anspruch, von der Bundesrepublik Deutschland aus abgestrahlte Direktsatelliten-Fernsehsendungen auch auf das Gebiet Österreichs zu senden und dafür Sendebewilligungen zu erteilen; sie erblickt in der beanstandeten Handlungsweise der Beklagten einen Eingriff in das ihr von der Beklagten erteilte ausschließliche Senderecht. Nach dem Schutzlandprinzip ist somit die Frage, ob ein Eingriff vorliegt, nach österreichischem Recht zu beurteilen (so auch die im folgenden erörterte Entscheidung ÖBl 1991, 181).
Der Oberste Gerichtshof hat bereits in ÖBl 1991, 181 zur urheberrechtlichen Behandlung grenzüberschreitender Fernsehsendungen ausführlich Stellung genommen. Er ist dabei - im Anschluß an Dillenz (Urheberrechtliche Probleme der Direktsatelliten, in FS-50 Jahre UrhG 43 f), M.Walter (Grundlagen und Ziele der österreichischen UrhRReform, in FS-50 Jahre UrhG 233 (236)), Katzenberger (in Schricker, Komm z UrhG Rz 89 vor §§ 120 ff dUrhG, sowie Elektronische Textkomunikation, GRURInt 1983, 916) und Schricker (Grenzüberschreitende Fernseh- und Hörfunksendungen im gemeinsamen Markt, GRURInt 1984, 592 (594)) und unter Ablehnung der gegenteiligen Meinung Ungern-Sternbergs (Grenzüberschreitende Rundfunk- und Drahtfunksendungen 113 ff) zu dem Ergebnis gekommen, daß das Erwerben der Sendebewilligung im Ausstrahlungsland allein nicht ausreicht, wenn das Sendeunternehmen die geschützten Werke in Hörfunk- oder Fernsehsendungen gezielt in andere Länder abstrahlt; in diesen Fällen müßten vielmehr zum Schutz der Verwertungsrechte der Urheber in den Empfangsländern auch die Verwertungsrechte für die Empfangsländer erworben werden. Zugleich wurde auch ausdrücklich abgelehnt, den in den Materialen zu § 17 Abs 1 UrhG ausgedrückten Gedanken, daß den Sendeunternehmen nicht zugemutet werden könne, sich Rechte für alle nur denkbaren Länder zu verschaffen, für welche die ausgestrahlte Sendung gar nicht bestimmt war, in denen sie aber nur nach den Zufälligkeiten der Empfangsverhältnisse gehört konnte, auf die in ein bestimmtes Land gezielt ausgestrahlte Rundfunksendung anzuwenden; in diesen Fällen sei der Erwerb der Rechte auch für die Empfangsländer dem Sendeunternehmen vielmehr durchaus zumutbar. Schließlich hat der Oberste Gerichtshof in der angeführten Entscheidung auch zum Ausdruck gebracht, daß eine vom Ausland indentiert nach Österreich gerichtete Sendung keine (bloß) "ausländische Rundfunksendung" iS des § 59 a UrhG, sondern auch eine "inländische" sei, so daß - wie bei einer vom Inland ausgestrahlten Rundfunksendung - die Zustimmung des Urhebers (für das Inland) erforderlich sei.
Von dieser, der sogenannten "Bogsch-Theorie" folgenden Entscheidung wieder abzugehen, besteht keinerlei Anlaß. Ihre Grundsätze wurden damals zwar für den Fall einer intendiert grenzüberschreitenden terristrischen Sendung ausgesprochen; sie sind aber auch auf das bei Direktsatelliten typischerweise indentiertes Senden in eines oder mehrere ausländische Versorgungsgebiete voll anwendbar. Der Hinweis in der Revision, daß Direktsatelliten-Sendungen mit Hilfe Hertz'scher Wellen ausgestrahlt würden, so daß gemäß § 17 Abs 1 UrhG auch hier auf den Standort des Senders abzustellen, der Ort des Empfangslandes aber urheberrechtlich ohne Bedeutung sei, kann somit zu keinem anderen Ergebnis führen. Daß aber Österreich in der Sendekeule der hier maßgebenden Satelliten liegt und das Ausstrahlen der in Rede stehenden musikdramatischen Werke (auch) nach Österreich von den Sendeunternehmen beabsichigt ist, ist unstrittig.
Nach einem Vorschlag des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung sollen die Mitgliedstaaten Regelungen vorsehen, wonach der Ort der urheberrechtlich relevanten Sendung jener ist, an dem das Sendeunternehmen die einheitliche Entscheidung über Inhalt und Ausstrahlung der programmtragenden Signale trifft, wobei bei der Berechnung der Vergütung auch auf das Publikum des Empfanglandes Rücksicht genommen werden kann. Diese in Ausarbeitung befindliche, nur für Mitgliedstaaten der EG verbindliche Richtlinie, welche das Aussenden von Direktsatelliten-Signalen von einem Mitgliedstaat in andere Mitgliedstaaten der Gemeinschaft voraussetzt, kann aber auf die vorliegende, auf der Grundlage des geltenden österreichischen UrhG gewonnene Entscheidung keinen Einfluß haben.
Der von der Klägerin behauptete Verstoß der Beklagten gegen ihr deutsches Senderecht ist somit zu verneinen; der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.
Anmerkung
E29260European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0040OB00044.92.0616.000Dokumentnummer
JJT_19920616_OGH0002_0040OB00044_9200000_000