RS OGH 2005/9/6 10Ob82/05i, 1Ob187/07t, 4Ob226/07z, 4Ob155/07h, 10Ob69/08g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.09.2005
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Norm

UVG §4 Z5
UVG §20 Abs1 Z4 lita
UVG §20 Abs2

Rechtssatz

Bei Vorschüssen nach § 4 Z 5 UVG handelt es sich um „unechte Titelvorschüsse", die als Titel eine einstweilige Verfügung nach § 382a EO voraussetzen. Fällt der Titel weg, sind die Vorschüsse nach § 20 Abs 1 Z 4 lit a, Abs 2 UVG einzustellen. Das Gesetz stellt klar, dass die Einstellung nicht erst mit der gerichtlichen Beschlussfassung, sondern (rückwirkend) mit dem Eintritt des Einstellungsgrundes wirksam werden soll, die im Falle des § 20 Abs 1 Z 4 lit a der Wegfall der Voraussetzungen für die Gewährung der Vorschüsse. Ein solcher Einstellungsgrund liegt insbesondere vor, wenn der Unterhaltstitel seine Rechtswirksamkeit verliert.

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 82/05i
    Entscheidungstext OGH 06.09.2005 10 Ob 82/05i
    Beisatz: Im vorliegenden Fall war der Titel für die Gewährung von Vorschüssen nach § 4 Z 5 UVG - die einstweilige Verfügung nach § 382a EO - für den Zeitraum für den das Erstgericht die Vorschüsse zugesprochen hat, bereits beseitigt gewesen. (T1); Beisatz: Eine Ausnahme, wie sie § 4 Z 4 UVG (in der bis 31.12.2004 ((vor Inkrafttreten des AußStr-BegleitG BGBl I 2003/112)) geltenden Fassung) in gewissem Maße im Hinblick auf die Titelfiktion ermöglicht, kommt hier nicht in Betracht. (T2)
  • 1 Ob 187/07t
    Entscheidungstext OGH 22.10.2007 1 Ob 187/07t
    Vgl auch
  • 4 Ob 155/07h
    Entscheidungstext OGH 11.12.2007 4 Ob 155/07h
    Vgl aber
  • 4 Ob 226/07z
    Entscheidungstext OGH 11.12.2007 4 Ob 226/07z
    Gegenteilig; Beisatz: Eine einstweilige Verfügung nach § 382a EO, die gemäß § 399a Abs 2 Z 2 EO aufgehoben wird, wird dadurch nicht zur Gänze beseitigt. Damit kann sie für den Zeitraum vor dem Wirksamwerden der Aufhebung weiterhin als Grundlage für eine Vorschussgewährung nach § 4 Z 5 UVG herangezogen werden. (T3)
  • 10 Ob 69/08g
    Entscheidungstext OGH 09.09.2008 10 Ob 69/08g
    Gegenteilig; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Maßgeblich ist also nicht, ob die einstweilige Verfügung zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz über den Antrag auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen noch formell aufrecht ist, sondern ob der Zeitraum, für den Vorschüsse begehrt und zugesprochen werden, durch einen Titel nach § 382a EO gedeckt ist. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0104986

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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