Norm
UVG §4 Z5Rechtssatz
Bei Vorschüssen nach § 4 Z 5 UVG handelt es sich um „unechte Titelvorschüsse", die als Titel eine einstweilige Verfügung nach § 382a EO voraussetzen. Fällt der Titel weg, sind die Vorschüsse nach § 20 Abs 1 Z 4 lit a, Abs 2 UVG einzustellen. Das Gesetz stellt klar, dass die Einstellung nicht erst mit der gerichtlichen Beschlussfassung, sondern (rückwirkend) mit dem Eintritt des Einstellungsgrundes wirksam werden soll, die im Falle des § 20 Abs 1 Z 4 lit a der Wegfall der Voraussetzungen für die Gewährung der Vorschüsse. Ein solcher Einstellungsgrund liegt insbesondere vor, wenn der Unterhaltstitel seine Rechtswirksamkeit verliert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0104986Zuletzt aktualisiert am
01.04.2010