Norm
UVG §20 Abs2Rechtssatz
Eine Einstellung der Unterhaltsvorschüsse wegen Eigeneinkommens hat erst mit Ablauf desjenigen Monats zu erfolgen, in dem die erste Lohnauszahlung erfolgt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129679Im RIS seit
03.11.2014Zuletzt aktualisiert am
08.03.2022