TE OGH 2007/10/22 1Ob187/07t

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Veröffentlicht am 22.10.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ.-Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen Pascal K*****, über den Revisionsrekurs der Republik Österreich, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien, Wien 1., Schmerlingplatz 11, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 12. Juni 2007, GZ 42 R 226/07g-U35, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Floridsdorf vom 21. März 2007, GZ 2 P 175/06d-U28, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Mit einstweiliger Verfügung vom 14. 9. 2006 verpflichtete das Erstgericht den Vater, dessen derzeitiger Aufenthalt unbekannt ist, seinem Sohn Pascal gemäß § 382a EO ab 14. 9. 2006 einen vorläufigen Unterhalt von EUR 105,40 monatlich zu bezahlen. Am 5. 11. 2006 wurde namens des Minderjährigen beantragt, ihm auf diese vorläufige Unterhaltsverpflichtung Vorschüsse gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG zu gewähren. Die einstweilige Verfügung vom 14. 9. 2006 wurde dem Vater erst am 19. 1. 2007 zu Handen einer Zustellkuratorin wirksam zugestellt. Der Beschluss vom 12. 2. 2007, mit welchem die (endgültige) Unterhaltsverpflichtung des Vaters mit monatlich EUR 160 ab 1. 6. 2006 festgesetzt und gleichzeitig ausgesprochen wurde, dass die einstweilige Verfügung vom 14. 9. 2006 mit Rechtskraft dieses Beschlusses aufgehoben werde, wurde der Zustellkuratorin am 15. 2. 2007 zugestellt. Die Rechtskraft dieser Entscheidung trat am 2. 3. 2007 ein. Am 19. 3. 2007 wurde der Antrag auf Vorschussgewährung für die Zeit vom 1. 11. 2006 bis 31. 1. 2007 zurückgezogen. Das Erstgericht gewährte dem Minderjährigen mit Beschluss vom 21. 3. 2007 für die Zeit vom 1. 2. 2007 bis 31. 3. 2007 auf die vorläufige Unterhaltsverpflichtung laut Beschluss vom 14. 9. 2006 Vorschüsse gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG in Titelhöhe (EUR 105,40), weil der Vater weder versicherungspflichtig beschäftigt noch arbeitslos gemeldet sei und die Führung einer Exekution daher aussichtslos erscheine. Das vom Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien namens des Bundes angerufene Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu. Die Aufhebung der einstweiligen Verfügung vom 14. 9. 2006 sei offensichtlich nur für die Zeit ab Rechtskraft der endgültigen Unterhaltsfestsetzung erfolgt, sodass die einstweilige Verfügung für den Zeitraum bis dahin nach wie vor vollständig aufrecht sei. Folgte man der vom Rekurswerber vertretenen, auf die Entscheidung 10 Ob 82/05i (ua) gestützten gegenteiligen Ansicht, dass eine derartige Aufhebung rückwirkend ab Beginn der vorläufigen Unterhaltsverpflichtung gelte, so würde dies bedeuten, dass auch zunächst ordnungsgemäß gewährte Vorschüsse auf Grund einer gemäß § 382a EO ergangenen einstweiligen Verfügung nach der endgültigen Unterhaltsfestsetzung immer gemäß § 20 Abs 1 Z 4 lit a UVG rückwirkend einzustellen und daher auch allenfalls „gemäß §§ 22 f UVG wieder zurückzuzahlen wären", was zu einem mit dem Sinn und Zweck des Unterhaltsvorschussgesetzes unvereinbaren Ergebnis führte.Mit einstweiliger Verfügung vom 14. 9. 2006 verpflichtete das Erstgericht den Vater, dessen derzeitiger Aufenthalt unbekannt ist, seinem Sohn Pascal gemäß Paragraph 382 a, EO ab 14. 9. 2006 einen vorläufigen Unterhalt von EUR 105,40 monatlich zu bezahlen. Am 5. 11. 2006 wurde namens des Minderjährigen beantragt, ihm auf diese vorläufige Unterhaltsverpflichtung Vorschüsse gemäß Paragraphen 3,, 4 Ziffer eins, UVG zu gewähren. Die einstweilige Verfügung vom 14. 9. 2006 wurde dem Vater erst am 19. 1. 2007 zu Handen einer Zustellkuratorin wirksam zugestellt. Der Beschluss vom 12. 2. 2007, mit welchem die (endgültige) Unterhaltsverpflichtung des Vaters mit monatlich EUR 160 ab 1. 6. 2006 festgesetzt und gleichzeitig ausgesprochen wurde, dass die einstweilige Verfügung vom 14. 9. 2006 mit Rechtskraft dieses Beschlusses aufgehoben werde, wurde der Zustellkuratorin am 15. 2. 2007 zugestellt. Die Rechtskraft dieser Entscheidung trat am 2. 3. 2007 ein. Am 19. 3. 2007 wurde der Antrag auf Vorschussgewährung für die Zeit vom 1. 11. 2006 bis 31. 1. 2007 zurückgezogen. Das Erstgericht gewährte dem Minderjährigen mit Beschluss vom 21. 3. 2007 für die Zeit vom 1. 2. 2007 bis 31. 3. 2007 auf die vorläufige Unterhaltsverpflichtung laut Beschluss vom 14. 9. 2006 Vorschüsse gemäß Paragraphen 3,, 4 Ziffer eins, UVG in Titelhöhe (EUR 105,40), weil der Vater weder versicherungspflichtig beschäftigt noch arbeitslos gemeldet sei und die Führung einer Exekution daher aussichtslos erscheine. Das vom Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien namens des Bundes angerufene Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu. Die Aufhebung der einstweiligen Verfügung vom 14. 9. 2006 sei offensichtlich nur für die Zeit ab Rechtskraft der endgültigen Unterhaltsfestsetzung erfolgt, sodass die einstweilige Verfügung für den Zeitraum bis dahin nach wie vor vollständig aufrecht sei. Folgte man der vom Rekurswerber vertretenen, auf die Entscheidung 10 Ob 82/05i (ua) gestützten gegenteiligen Ansicht, dass eine derartige Aufhebung rückwirkend ab Beginn der vorläufigen Unterhaltsverpflichtung gelte, so würde dies bedeuten, dass auch zunächst ordnungsgemäß gewährte Vorschüsse auf Grund einer gemäß Paragraph 382 a, EO ergangenen einstweiligen Verfügung nach der endgültigen Unterhaltsfestsetzung immer gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, UVG rückwirkend einzustellen und daher auch allenfalls „gemäß Paragraphen 22, f UVG wieder zurückzuzahlen wären", was zu einem mit dem Sinn und Zweck des Unterhaltsvorschussgesetzes unvereinbaren Ergebnis führte.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen vom Bund erhobene ordentliche Revisionsrekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt.

Der Revisionsrekurswerber macht geltend, dass zum Zeitpunkt der Vorschussgewährung die einstweilige Verfügung bereits rechtskräftig aufgehoben gewesen sei. Der Vorschusszeitraum müsse aber durch diesen Titel gedeckt sein. Falle der Titel weg, seien die Vorschüsse nach § 20 Abs 1 Z 4 lit a, Abs 2 UVG einzustellen. Das Gesetz stelle klar, dass die Einstellung nicht erst mit der gerichtlichen Beschlussfassung, sondern (rückwirkend) mit dem Eintritt des Einstellungsgrundes wirksam werden soll; dies sei im Falle des § 20 Abs 1 Z 4 lit a UVG der Wegfall der Voraussetzungen für die Gewährung der Vorschüsse. Ein solcher Einstellungsgrund liege insbesondere vor, wenn der Unterhaltstitel seine Rechtswirksamkeit verliere.Der Revisionsrekurswerber macht geltend, dass zum Zeitpunkt der Vorschussgewährung die einstweilige Verfügung bereits rechtskräftig aufgehoben gewesen sei. Der Vorschusszeitraum müsse aber durch diesen Titel gedeckt sein. Falle der Titel weg, seien die Vorschüsse nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a,, Absatz 2, UVG einzustellen. Das Gesetz stelle klar, dass die Einstellung nicht erst mit der gerichtlichen Beschlussfassung, sondern (rückwirkend) mit dem Eintritt des Einstellungsgrundes wirksam werden soll; dies sei im Falle des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, UVG der Wegfall der Voraussetzungen für die Gewährung der Vorschüsse. Ein solcher Einstellungsgrund liege insbesondere vor, wenn der Unterhaltstitel seine Rechtswirksamkeit verliere.

Hiezu ist auszuführen:

Aufhebungen oder Einschränkungen nach § 399 Abs 1 Z 2 EO wirken jeweils ab einem bestimmten Zeitpunkt nach Erlassung der einstweiligen Verfügung und entfalten im Allgemeinen keine Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Bewilligung der einstweiligen Verfügung. Ausnahmen davon können sich jedoch bei der Aufhebung von Unterhaltsverfügungen ergeben (RIS-Justiz RS0017928). Die Einschränkung oder Aufhebung einer einstweiligen Verfügung nach § 382a EO wirkt ab der Verwirklichung des Einstellungs- bzw Aufhebungsgrundes; dieser Zeitpunkt ist im Beschluss über die Einschränkung oder Aufhebung der einstweiligen Verfügung festzustellen (§ 399a Abs 3 EO). In gleicher Weise sind die Vorschüsse zu ändern bzw rückwirkend nach § 20 Abs 1 Z 4 lit a, Abs 2 UVG einzustellen (Neumayr in Schwimann, ABGB3, § 4 UVG Rz 112). Im vorliegenden Fall ist der Titel, nämlich die einstweilige Verfügung vom 14. 9. 2006, erst mit Rechtskraft des Beschlusses vom 12. 2. 2007, somit am 2. 3. 2007, weggefallen, weshalb für die Monate Februar und März 2007 noch die Unterhaltsvorschüsse gebühren. Es fehlte nämlich zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz - für den relevanten Zeitraum Februar und März 2007 - nicht an der Voraussetzung des § 3 Z 1 UVG - einem im Inland vollstreckbaren Exekutionstitel -, zumal dieser erst mit 2. 3. 2007 beseitigt war (vgl 6 Ob 114/07v).Aufhebungen oder Einschränkungen nach Paragraph 399, Absatz eins, Ziffer 2, EO wirken jeweils ab einem bestimmten Zeitpunkt nach Erlassung der einstweiligen Verfügung und entfalten im Allgemeinen keine Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Bewilligung der einstweiligen Verfügung. Ausnahmen davon können sich jedoch bei der Aufhebung von Unterhaltsverfügungen ergeben (RIS-Justiz RS0017928). Die Einschränkung oder Aufhebung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382 a, EO wirkt ab der Verwirklichung des Einstellungs- bzw Aufhebungsgrundes; dieser Zeitpunkt ist im Beschluss über die Einschränkung oder Aufhebung der einstweiligen Verfügung festzustellen (Paragraph 399 a, Absatz 3, EO). In gleicher Weise sind die Vorschüsse zu ändern bzw rückwirkend nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a,, Absatz 2, UVG einzustellen (Neumayr in Schwimann, ABGB3, Paragraph 4, UVG Rz 112). Im vorliegenden Fall ist der Titel, nämlich die einstweilige Verfügung vom 14. 9. 2006, erst mit Rechtskraft des Beschlusses vom 12. 2. 2007, somit am 2. 3. 2007, weggefallen, weshalb für die Monate Februar und März 2007 noch die Unterhaltsvorschüsse gebühren. Es fehlte nämlich zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz - für den relevanten Zeitraum Februar und März 2007 - nicht an der Voraussetzung des Paragraph 3, Ziffer eins, UVG - einem im Inland vollstreckbaren Exekutionstitel -, zumal dieser erst mit 2. 3. 2007 beseitigt war vergleiche 6 Ob 114/07v).

Soweit sich aus der Entscheidung 10 Ob 82/05i eine andere Rechtsansicht ableiten ließe, wird dieser entgegengetreten. Dem Revisionsrekurs des Bundes ist daher nicht Folge zu geben.

Anmerkung

E856131Ob187.07t

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inZak 2008/14 S 15 - Zak 2008,15 = EFSlg 117.695XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0010OB00187.07T.1022.000

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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