RS OGH 1996/6/11 7Ob2116/96v, 10Ob75/04h

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Veröffentlicht am 11.06.1996
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Norm

UVG §20 Abs2

Rechtssatz

Ist die Einstellung, gegebenenfalls rückwirkend, mit Ablauf des Monats anzuordnen, in dem der Einstellungsgrund eingetreten ist, bedeutet das bei einem das Vaterschaftsanerkenntnis beseitigenden Urteil nicht, daß die Einstellung rückwirkend mit dem Zeitpunkt der Vorschußgewährung anzuordnen ist; der Einstellungsgrund ist vielmehr mit der Rechtskraft des Statusurteils anzunehmen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102077

Dokumentnummer

JJR_19960611_OGH0002_0070OB02116_96V0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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