Norm
KSchG §30bRechtssatz
§ 6 Abs 4 dritter Satz MaklerG normiert eine besondere Aufklärungspflicht. Gemäß § 30b KSchG ist, wenn der Auftraggeber Verbraucher ist, die Aufklärung vor Abschluss des Maklervertrages vorzunehmen. Diese Regelung stellt gemäß § 31 Abs 2 KSchG zwingendes Recht dar, von dem nicht zu Lasten des Verbrauchers abgegangen werden darf und ist eine typische Verbraucherschutzvorschrift, die bestimmte vorvertragliche Informationspflichten regelt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114076Im RIS seit
05.10.2000Zuletzt aktualisiert am
16.08.2017