RS OGH 2003/6/30 7Ob127/03g, 4Ob224/10k, 3Ob212/19a

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Veröffentlicht am 30.06.2003
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Norm

MaklerG §6 Abs4

Rechtssatz

Ein Eigengeschäft kann prinzipiell- mangels Vermittlungstätigkeit- keine Provisionspflicht auslösen. § 6 Abs 4 Satz 2 MaklerG subsumiert unter das Eigengeschäft aber auch jenen Fall, bei dem das Geschäft wirtschaftlich einem Abschluss durch den Immobilienmakler selbst gleichkommt. Dadurch beabsichtigte der Gesetzgeber, dass Umgehungsversuche verhindert und wirtschaftliche Verflechtungen besser erfasst werden können. Neben allfälligen Umgehungsgeschäften liegt ein wirtschaftliches Eigengeschäft vor, wenn bei gesellschaftsrechtlicher Verflechtung ein beherrschender Einfluss des Maklers auf die Vermieter-oder Verkäufergesellschaft besteht. Der in den Gesetzesmaterialien ausdrücklich betonte tragende Gedanke für den Ausschluss eines Provisionsanspruches des Maklers nach § 6 Abs 4 erster und zweiter Satz MaklerG ist, dass es beim Eigengeschäft an einer verdienstlichen, den Vertragsschluss fördernden Vermittlungstätigkeit des Maklers fehlen muss.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 127/03g
    Entscheidungstext OGH 30.06.2003 7 Ob 127/03g
  • 4 Ob 224/10k
    Entscheidungstext OGH 10.05.2011 4 Ob 224/10k
    Vgl auch; Beisatz: Hat die als Maklerin auftretende Gesellschaft keinen beherrschenden Einfluss auf ihre verkaufende Schwesterngesellschaft, liegt uU ein „sonstiges Naheverhältnis“, aber kein Eigen- oder Umgehungsgeschäft vor, weil es einem Bauträger frei stehen muss, den Vertrieb der Objekte durch einen Dritten abzuwickeln. (T1)
  • 3 Ob 212/19a
    Entscheidungstext OGH 21.04.2020 3 Ob 212/19a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117826

Im RIS seit

30.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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