RS OGH 2000/9/5 5Ob49/00t, 7Ob300/00v, 1Ob79/01a, 3Ob294/03m, 10Ob26/07g, 1Ob201/07a, 4Ob224/10k, 7O

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Veröffentlicht am 05.09.2000
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Norm

MaklerG §6 Abs4 Satz3

Rechtssatz

Bei der Beurteilung, ob familiäre oder wirtschaftliche Nahebeziehungen die Wahrung der Auftraggeberinteressen beeinträchtigen könnten, muss stets auf den Einzelfall abgestellt werden. Eine Aufklärungspflicht hat (auch) dort stattzufinden, wo kein derartig enges wirtschaftliches Naheverhältnis besteht, dass ein Eigengeschäft zugrundezulegen ist. (Hier: Der Antragsgegner ist nicht nur Gesellschafter der Mietergesellschaft, wenn auch nur zu 5 %, sondern auch deren Geschäftsführer, wenn auch nur kollektivvertretungsbefugt mit einem Dritten, sondern überdies ist auch seine Mutter, also eine Verwandte in gerader Linie, Gesellschafterin der Vermietergesellschaft.)

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 49/00t
    Entscheidungstext OGH 05.09.2000 5 Ob 49/00t
    Veröff: SZ 73/134
  • 7 Ob 300/00v
    Entscheidungstext OGH 14.12.2000 7 Ob 300/00v
    Auch; nur: Bei der Beurteilung, ob familiäre oder wirtschaftliche Nahebeziehungen die Wahrung der Auftraggeberinteressen beeinträchtigen könnten, muss stets auf den Einzelfall abgestellt werden. (T1)
  • 1 Ob 79/01a
    Entscheidungstext OGH 24.04.2001 1 Ob 79/01a
    Auch; Beisatz: Hier: Bei konzernmäßiger Abhängigkeit zwischen Makler und vermitteltem Dritten (hier Projekt GmbH, weil der Maklervertrag - auch - von den Streitteilen geschlossen wurde) hängt es von der Intensität der wirtschaftlichen Verflechtung ab, ob ein Hinweis im Sinne des § 6 Abs 4 dritter Satz MaklerG erforderlich ist. Da die Bank AG auf Grund der dargestellten konzernmäßigen Verflechtung als "bestimmende Gesellschaft" sowohl hinter der klagenden Partei wie auch hinter der Projekt GmbH steht, scheint es zumindest nicht gänzlich ausgeschlossen, dass dieses wirtschaftliche Naheverhältnis die Interessen der Beklagten beeinträchtigen konnte. (T2); Veröff: SZ 74/82
  • 3 Ob 294/03m
    Entscheidungstext OGH 29.06.2004 3 Ob 294/03m
    nur T1; Beisatz: Eine wirtschaftliche Nahebeziehung iSd § 6 Abs 4 dritter Satz MaklerG liegt auch dann vor, wenn der Makler (alleiniger) Komplementär der Hausverwalterin, einer KG, ist. (T3)
  • 10 Ob 26/07g
    Entscheidungstext OGH 20.03.2007 10 Ob 26/07g
    nur T1
  • 1 Ob 201/07a
    Entscheidungstext OGH 29.01.2008 1 Ob 201/07a
    nur T1
  • 4 Ob 224/10k
    Entscheidungstext OGH 10.05.2011 4 Ob 224/10k
    Vgl; Beisatz: Hier: Schwesterngesellschaften. (T4)
  • 7 Ob 109/17f
    Entscheidungstext OGH 05.07.2017 7 Ob 109/17f
    Auch; nur T1
  • 8 Ob 23/20w
    Entscheidungstext OGH 24.04.2020 8 Ob 23/20w
    Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Keine Nahebeziehung bei konzernmäßiger Verflechtung der ehemaligen Hausbank des Liegenschaftsverkäufers und der Maklerin unter dem Dach einer gemeinsamen Konzernmutter. (T5)

Schlagworte

Prozent

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114079

Im RIS seit

05.10.2000

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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