Norm
MaklerG §6 Abs4Rechtssatz
Ist der Auftraggeber Unternehmer, so kann ein nach Aufnahme der Vermittlungstätigkeit des Maklers kurz nach Abschluss des Maklervertrages getätigter Hinweis im Sinne des § 6 Abs 4 dritter Satz MaklerG als "unverzüglich" vorgenommen angesehen werden (hier:
Abschluss des Maklervertrages mit der Vereinbarung eines Besichtigungstermines; Aufklärung über das wirtschaftliche Naheverhältnis des Maklers zum Liegenschaftseigentümer anlässlich des Besichtigungstermines).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114505Dokumentnummer
JJR_20001214_OGH0002_0070OB00300_00V0000_001