RS OGH 2000/12/14 7Ob300/00v, 1Ob201/07a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.2000
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Norm

MaklerG §6 Abs4

Rechtssatz

Ist der Auftraggeber Unternehmer, so kann ein nach Aufnahme der Vermittlungstätigkeit des Maklers kurz nach Abschluss des Maklervertrages getätigter Hinweis im Sinne des § 6 Abs 4 dritter Satz MaklerG als "unverzüglich" vorgenommen angesehen werden (hier:

Abschluss des Maklervertrages mit der Vereinbarung eines Besichtigungstermines; Aufklärung über das wirtschaftliche Naheverhältnis des Maklers zum Liegenschaftseigentümer anlässlich des Besichtigungstermines).

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 300/00v
    Entscheidungstext OGH 14.12.2000 7 Ob 300/00v
  • 1 Ob 201/07a
    Entscheidungstext OGH 29.01.2008 1 Ob 201/07a
    Vgl aber; Beisatz: Die von § 6 Abs 4, dritter Satz MaklerG geforderte unverzügliche Aufklärung kann nur dahin interpretiert werden, dass den Makler diese Pflicht vor Aufnahme seiner Tätigkeit gegenüber dem Auftraggeber hinsichtlich einer ihm nahestehenden Person trifft. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114505

Dokumentnummer

JJR_20001214_OGH0002_0070OB00300_00V0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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