Norm
MaklerG §6 Abs4 Satz1Rechtssatz
§ 6 Abs 4 erster und zweiter Satz MaklerG normiert keine starre Grenze der Beteiligungsverhältnisse für die Annahme beziehungsweise den Ausschluss eines wirtschaftlichen Eigengeschäftes, sodass es auf das jeweilige Gewicht der Interessen des Maklers und deren Durchsetzungsmöglichkeiten ankommt, also jeweils eine Beurteilung nach den Umständen des Einzelfalls geboten ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114078Im RIS seit
05.10.2000Zuletzt aktualisiert am
25.07.2011