Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 34 Abs. 2 ZDG in Verbindung mit § 50 Abs. 1 Heeresgebührengesetz 1992 - HGG 1992 die Verpflichtung des Beschwerdeführers zum Ersatz des Übergenusses an Wohnkostenbeihilfe von S 3.264,-- festgestellt. In der Begründung: dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, dem Beschwerdeführer sei am 5. Dezember 1994 ein Gesamtbetrag von S 3.264,-- an Wohnkostenbeihilfe überwiesen worden. Mit Bescheid des Magistrat... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren43/02 Leistungsrecht44 Zivildienst
Norm: AVG §1;HGG 1992 §50 Abs3;ZDG 1986 §34 Abs2;
Rechtssatz: Die Entscheidung über eine allfällige Abstandnahme von der Hereinbringung des Übergenusses iSd § 34 Abs 2 ZDG iVm § 50 Abs 3 HGG 1992 können nur der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen treffen. Schlagworte Einvernehmen... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein43/02 Leistungsrecht44 Zivildienst
Norm: HGG 1992 §50 Abs1;HGG 1992 §50 Abs3;VwRallg;ZDG 1986 §34 Abs2;
Rechtssatz: Auch bei noch nicht rechtskräftiger Zuerkennung eines nicht geschuldeten Betrages kann guter Glauben vorliegen, nämlich dann, wenn der Leistungsempfänger bei objektiver Beurteilung annehmen darf, daß sein geltend gemachter Anspruch zu Recht besteht. Umgekehrt sch... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer hat sich zur Leistung eines Wehrdienstes als Zeitsoldat in der Dauer von zwölf Monaten freiwillig gemeldet; seine diesbezügliche Meldung vom 21. November 1991 wurde mit Bescheid des Militärkommandos Niederösterreich vom 3. Dezember 1991 angenommen. Sein Wehrdienst begann mit 1. Jänner 1992. Mit Bescheid des Militärkommandos Niederösterreich vom 20. Oktober 1992 wurde der Beschwerdeführer über seinen Antrag vom 8. September 1992 mit Ablauf des 31. Oktober 1992 aus ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer hat sich zur Leistung eines Wehrdienstes als Zeitsoldat in der Dauer von zwölf Monaten freiwillig gemeldet. Die Meldung wurde vom zuständigen Militärkommando angenommen. Der Wehrdienst begann mit 1. April 1992. Mit Eingabe vom 2. Juni 1992 beantragte der Beschwerdeführer aus persönlichen Gründen die vorzeitige Entlassung aus dem Wehrdienst als Zeitsoldat mit Wirkung vom 31. Juli 1992, 24 Uhr. Mit Bescheid des Militärkommandos Niederösterreich vom 22. Juli 1992, de... mehr lesen...
Der damals Dienst als Zeitsoldat leistende Beschwerdeführer meldete sich am 7. Juli 1993 freiwillig zur Leistung eines Wehrdienstes als Zeitsoldat in der Dauer von 24 Monaten. Diese Meldung wurde mit Bescheid des Militärkommandos Oberösterreich vom 17. September 1993 angenommen. Der Verpflichtungszeitraum für diesen Wehrdienst begann mit 1. Oktober 1993. Mit Bescheid des Militärkommandos Oberösterreich vom 19. Jänner 1994 wurde der Beschwerdeführer in Stattgebung des von ihm geste... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer hat sich zur Leistung eines Wehrdienstes als Zeitsoldat in der Dauer von 12 Monaten freiwillig gemeldet. Die Meldung wurde mit Bescheid des zuständigen Militärkommandos angenommen. Der Wehrdienst begann mit 1. März 1992. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 6. August 1992 wurde der Beschwerdeführer in Stattgebung eines vom Bundesminister für Inneres gestellten Antrages vom 20. Juli 1992 mit Ablauf des 31. August 1992 aus dem Wehrdienst als Zeitsoldat entlass... mehr lesen...
Index: 43/02 Leistungsrecht
Norm: HGG 1992 §50 Abs1;HGG 1992 §50 Abs2;HGG 1992 §50 Abs3;HGG 1992 §50 Abs4;HGG 1992 §6 Abs6; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1994/03/15 93/11/0277 2 Stammrechtssatz Der Bezug von - rückwirkend gesehen - zu hohen Monatsprämien infolge vorzeitiger Beendigung des Wehrdienstes als Zeitsoldat ist kein Übergenuß iSd § 50 Abs 1 HGG 1992. Der Empfang der für die längere Dienstzeit hö... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein43/02 Leistungsrecht
Norm: HGG 1992 §50 Abs1;HGG 1992 §50 Abs2;HGG 1992 §50 Abs3;HGG 1992 §50 Abs4;HGG 1992 §6 Abs6;VwRallg; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1994/03/15 93/11/0277 2 Stammrechtssatz Der Bezug von - rückwirkend gesehen - zu hohen Monatsprämien infolge vorzeitiger Beendigung des Wehrdienstes als Zeitsoldat ist kein Übergenuß iSd § 50 Abs 1 HGG 1992. Der Em... mehr lesen...
Index: 43/02 Leistungsrecht
Norm: HGG 1992 §50 Abs1;HGG 1992 §50 Abs2;HGG 1992 §50 Abs3;HGG 1992 §50 Abs4;HGG 1992 §6 Abs6; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1994/03/15 93/11/0277 2 Stammrechtssatz Der Bezug von - rückwirkend gesehen - zu hohen Monatsprämien infolge vorzeitiger Beendigung des Wehrdienstes als Zeitsoldat ist kein Übergenuß iSd § 50 Abs 1 HGG 1992. Der Empfang der für die längere Dienstzeit hö... mehr lesen...
Index: 43/02 Leistungsrecht
Norm: HGG 1992 §50 Abs1;HGG 1992 §50 Abs2;HGG 1992 §50 Abs3;HGG 1992 §50 Abs4;HGG 1992 §6 Abs6; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1994/03/15 93/11/0277 2 Stammrechtssatz Der Bezug von - rückwirkend gesehen - zu hohen Monatsprämien infolge vorzeitiger Beendigung des Wehrdienstes als Zeitsoldat ist kein Übergenuß iSd § 50 Abs 1 HGG 1992. Der Empfang der für die längere Dienstzeit hö... mehr lesen...
Der damals Dienst als Zeitsoldat leistende Beschwerdeführer meldete sich am 11. April 1991 freiwillig zur Leistung eines Wehrdienstes als Zeitsoldat in der Dauer von 12 Jahren. Diese Meldung wurde mit Bescheid des Militärkommandos Steiermark vom 29. April 1991 angenommen. Der Verpflichtungszeitraum für diesen Wehrdienst begann mit 1. Juni 1992. Ab diesem Zeitpunkt bezog der Beschwerdeführer die ihm aufgrund der eingegangenen Verpflichtung zustehenden erhöhten Bezüge (Monatsprämie und ... mehr lesen...
Index: 43/02 Leistungsrecht
Norm: HGG 1992 §50 Abs1;HGG 1992 §50 Abs2;HGG 1992 §50 Abs3;HGG 1992 §50 Abs4;HGG 1992 §6 Abs6; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1994/03/15 93/11/0277 2 Stammrechtssatz Der Bezug von - rückwirkend gesehen - zu hohen Monatsprämien infolge vorzeitiger Beendigung des Wehrdienstes als Zeitsoldat ist kein Übergenuß iSd § 50 Abs 1 HGG 1992. Der Empfang der für die längere Dienstzeit hö... mehr lesen...
Der im Jahr 1971 geborene Beschwerdeführer hat sich zur Leistung eines Wehrdienstes als Zeitsoldat in der Dauer von zwölf Monaten verpflichtet. Auf Grund dieser Meldung leistete er vom 1. Jänner 1992 an diesen Wehrdienst. Mit Eingabe vom 3. August 1992 ersuchte der Beschwerdeführer um vorzeitige Entlassung aus dem Wehrdienst als Zeitsoldat. Diesem Antrag wurde mit einem Bescheid des Militärkommandos Oberösterreich stattgegeben; der Beschwerdeführer wurde mit Ablauf des 31. August 1992... mehr lesen...
Index: 43/02 Leistungsrecht
Norm: HGG 1992 §50 Abs1;HGG 1992 §50 Abs2;HGG 1992 §50 Abs3;HGG 1992 §50 Abs4;HGG 1992 §6 Abs6;
Rechtssatz: Der Bezug von - rückwirkend gesehen - zu hohen Monatsprämien infolge vorzeitiger Beendigung des Wehrdienstes als Zeitsoldat ist kein Übergenuß iSd § 50 Abs 1 HGG 1992. Der Empfang der für die längere Dienstzeit höheren Monatsprämien ist nicht zu Unrecht erfolgt, wenn der Verpflich... mehr lesen...