RS Vwgh 1994/3/15 93/11/0277

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Veröffentlicht am 15.03.1994
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43/02 Leistungsrecht

Norm

HGG 1992 §50 Abs1;
HGG 1992 §50 Abs2;
HGG 1992 §50 Abs3;
HGG 1992 §50 Abs4;
HGG 1992 §6 Abs6;

Rechtssatz

Der Bezug von - rückwirkend gesehen - zu hohen Monatsprämien infolge vorzeitiger Beendigung des Wehrdienstes als Zeitsoldat ist kein Übergenuß iSd § 50 Abs 1 HGG 1992. Der Empfang der für die längere Dienstzeit höheren Monatsprämien ist nicht zu Unrecht erfolgt, wenn der Verpflichtungszeitraum im Zeitpunkt der Auszahlung mindestens ein Jahr war. Der Erstattungsbetrag ist daher vom ehemaligen Zeitsoldaten auch dann zu entrichten, wenn er beim Empfang der höheren Monatsprämien gutgläubig war. Ein Übergenuß läge nur dann vor, wenn er bei einem Verpflichtungszeitraum von weniger als einem Jahr diese höheren Monatsprämien erhalten hätte; dann käme es in Ansehung seiner Ersatzpflicht auf seine Gutgläubigkeit an. Daß die Hereinbringung der Erstattungsbeträge nach den Vorschriften über Übergenüsse zu erfolgen hat, ändert daran nichts. Das bedeutet lediglich, daß von der Hereinbringung des Erstattungsbetrages abgesehen werden kann wie von der Hereinbringung eines Übergenusses, daß sich die Verjährung des Erstattungsanpruches nach § 50 Abs 4 HGG 1992 richtet usw.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993110277.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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