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43/02 Leistungsrecht;Norm
HGG 1992 §50 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des C in S, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 27. Februar 1995, Zl. 52 510/0026-4.11/95, betreffend Vorschreibung eines Erstattungsbetrages nach § 6 Abs. 6 HGG 1992, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der damals Dienst als Zeitsoldat leistende Beschwerdeführer meldete sich am 11. April 1991 freiwillig zur Leistung eines Wehrdienstes als Zeitsoldat in der Dauer von 12 Jahren. Diese Meldung wurde mit Bescheid des Militärkommandos Steiermark vom 29. April 1991 angenommen. Der Verpflichtungszeitraum für diesen Wehrdienst begann mit 1. Juni 1992. Ab diesem Zeitpunkt bezog der Beschwerdeführer die ihm aufgrund der eingegangenen Verpflichtung zustehenden erhöhten Bezüge (Monatsprämie und Vergütungen).
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18. November 1992 wurde der Beschwerdeführer in Stattgebung des von ihm gestellten Antrages vom 11. August 1992 mit Ablauf des 30. November 1992 aus dem Wehrdienst als Zeitsoldat entlassen und in ein Dienstverhältnis im Planstellenbereich der belangten Behörde aufgenommen.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 6 Abs. 6 des Heeresgebührengesetzes 1992, BGBl. Nr. 422, die Erstattung eines Betrages von S 33.860,-- vorgeschrieben.
In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend; er beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 6 Abs. 1 HGG 1992 gebührt Zeitsoldaten eine Monatsprämie, die bei einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr höher ist als bei einem solchen von weniger als einem Jahr. Unter der genannten Voraussetzung stehen ihm gemäß § 6 Abs. 2 und 3 HGG 1992 unter dort genannten weiteren Voraussetzungen zusätzliche Vergütungen zu.
Gemäß § 6 Abs. 6 HGG 1992 hat (von einer hier nicht in Betracht kommenden Ausnahme abgesehen), wenn der Wehrdienst eines Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr vor Ablauf des ersten Jahres dieses Verpflichtungszeitraumes endet, der ehemalige Zeitsoldat einen Erstattungsbetrag in einer näher bestimmten Höhe zu leisten. Nach dem letzten Satz dieser Gesetzesstelle ist der Erstattungsbetrag wie ein Übergenuß hereinzubringen.
Nach der Übergangsbestimmung des § 55 Abs. 1 HGG 1992 sind für die Berechnung des Erstattungsbetrages nach § 6 Abs. 6 für die vor dem 1. Juli 1992 liegenden Zeiten die für den ehemaligen Zeitsoldaten angefallenen Monatsprämien und Vergütungen nach den früheren Bestimmungen heranzuziehen.
Vorauszuschicken ist, daß der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 4. Oktober 1994, B 355/94, von der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit des § 6 Abs. 6 HGG 1992 ausgeht und daß der Beschwerdeführer im Hinblick auf seine nach Kundmachung des Heeresgebührengesetzes 1992 (mit 17. Juli 1992) erfolgte Antragstellung vom 11. August 1992 zum Unterschied vom damaligen Beschwerdeführer nicht in seinem Vertrauen auf die zum Zeitpunkt der Antragstellung gegebene Rechtslage enttäuscht wurde. Das Vorbringen, der vorliegende Fall sei anders als der vom Verfassungsgerichtshof entschiedene "durch eine Fortdauer der Unteroffiziersverwendung gekennzeichnet", zeigt schon deshalb keinen im gegebenen Zusammenhang wesentlichen Unterschied zu jenem Beschwerdefall auf, weil auch der damalige Beschwerdeführer von der belangten Behörde ohne Änderung seiner bisherigen Funktion übernommen wurde (Seite 5 des zitierten Erkenntnisses). Desgleichen ist im gegebenen Zusammenhang unerheblich, daß der am 1. Juni 1992 begonnene Verpflichtungszeitraum unmittelbar an einen vorangegangenen mehrjährigen Verpflichtungszeitraum des Beschwerdeführers als Zeitsoldat anschließt. Das Gesetz stellt insoweit ausdrücklich auf den jeweiligen Verpflichtungszeitraum ab ("DIESES Verpflichtungszeitraumes").
Der Beschwerdeführer hatte aufgrund seiner von der Militärbehörde angenommenen Meldung (Verpflichtungserklärung) Anspruch auf eine erhöhte Monatsprämie und entsprechende Vergütungen, und zwar vom Beginn seiner Wehrdienstleistung als Zeitsoldat am 1. Juni 1992 an. Mit diesem Zeitpunkt begann der zwölfjährige Verpflichtungszeitraum. Sein Wehrdienst hat vor Ablauf des ersten Jahres dieses Verpflichtungszeitraumes geendet. Die mit dem angefochtenen Bescheid festgestellte Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Entrichtung des Erstattungsbetrages nach § 6 Abs. 6 HGG 1992 entspricht daher dem Gesetz.
Die Ausführungen der Beschwerde betreffend die "Gutgläubigkeit" des Beschwerdeführers gehen ins Leere, da der Bezug von - rückwirkend gesehen - zu hohen Monatsprämien und Vergütungen infolge vorzeitiger Beendigung des Wehrdienstes als Zeitsoldat keinen Übergenuß im Sinne des § 50 Abs. 1 HGG 1992 darstellt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. März 1994, Zl. 93/11/0277).
Ins Leere geht auch das Vorbringen, die Hereinbringung des Erstattungsbetrages würde eine besondere Härte im Sinne des § 50 Abs. 3 zweiter Satz HGG 1992 bedeuten, da die Genehmigung der Abstandnahme von der Hereinbringung des Erstattungsbetrages nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist (was in seiner Begründung auch ausdrücklich festgehalten wird - Seite 4).
Bei dem Vorbringen, das (erst am 17. Juli 1992 kundgemachte, nach seinem § 54 Abs. 1 mit 1. Juli 1992 in Kraft getretene) Heeresgebührengesetz 1992 sei jedenfalls nicht auf die für Juni 1992 bezogenen Beträge anzuwenden, läßt die Beschwerde die Übergangsbestimmung des § 55 Abs. 1 außer acht. Aus ihr ergibt sich unmißverständlich, daß die Erstattungsregelung des § 6 Abs. 6 auch für die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gelegenen Zeiträume gilt.
Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995110128.X00Im RIS seit
20.11.2000