TE Vwgh Erkenntnis 1996/2/22 95/11/0181

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.02.1996
beobachten
merken

Index

43/02 Leistungsrecht;

Norm

HGG 1992 §50 Abs1;
HGG 1992 §50 Abs2;
HGG 1992 §50 Abs3;
HGG 1992 §50 Abs4;
HGG 1992 §6 Abs6;
HGG 1992 §6;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des Ing. R in T, vertreten durch Mag. Dr. F, Rechtsanwalt in A, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 27. Oktober 1994, Zl. 52 510/196-4.11/94, betreffend Vorschreibung eines Erstattungsbetrages nach § 6 Abs. 6 HGG 1992, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der damals Dienst als Zeitsoldat leistende Beschwerdeführer meldete sich am 7. Juli 1993 freiwillig zur Leistung eines Wehrdienstes als Zeitsoldat in der Dauer von 24 Monaten. Diese Meldung wurde mit Bescheid des Militärkommandos Oberösterreich vom 17. September 1993 angenommen. Der Verpflichtungszeitraum für diesen Wehrdienst begann mit 1. Oktober 1993.

Mit Bescheid des Militärkommandos Oberösterreich vom 19. Jänner 1994 wurde der Beschwerdeführer in Stattgebung des von ihm gestellten Antrages vom 13. Jänner 1994 mit Ablauf des 31. Jänner 1994 aus dem Wehrdienst als Zeitsoldat entlassen.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 6 Abs. 6 Heeresgebührengesetz 1992 (HGG 1992), BGBl. Nr. 422, die Erstattung eines Betrages von S 38.487,-- vorgeschrieben.

Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluß vom 28. Februar 1995, B 2704/94-6, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. In der an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und begehrt aus diesem Grund die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer vermißt die Durchführung eines Ermittlungsverfahens zu der von ihm aufgestellten Behauptung, er sei bei Empfang der "Mehrdienstleistungsvergütungen" - damit sind die Vergütungen nach § 6 Abs. 3 HGG 1992 gemeint - gutgläubig gewesen. Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keinen Verfahrensfehler aufzuzeigen, weil sein Vorbringen für die von der belangten Behörde zu treffende Entscheidung unerheblich war. Der Bezug von - rückblickend gesehen - zu hohen Monatsprämien und Vergütungen infolge vorzeitiger Beendigung des Wehrdienstes als Zeitsoldat stellt nämlich keinen Übergenuß im Sinne des § 50 Abs. 1 HGG 1992 dar (siehe die hg. Erkenntnisse vom 15. März 1994, Zl. 93/11/0277, und vom 22. September 1995, Zl. 95/11/0128), sodaß die Gutgläubigkeit bei Empfang der Beträge für die Erstattungspflicht gemäß § 6 Abs. 6 HGG 1992 keine Bedeutung hat.

Der Beschwerdeführer meint, die belangte Behörde hätte von Amts wegen ermitteln müssen, daß der am 1. Oktober 1993 begonnene Verpflichtungszeitraum unmittelbar an einen einjährigen Verpflichtungszeitraum (vom 1. Oktober 1992 bis 30. September 1993) angeschlossen habe, sodaß seine vorzeitige Entlassung nicht in seinem ersten Jahr als Zeitsoldat erfolgt sei. Auch mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keinen Verfahrensfehler aufzuzeigen, weil § 6 Abs. 6 HGG 1992 auf den jeweiligen Verpflichtungszeitraum ("DIESES Verpflichtungszeitraumes") abstellt (siehe auch dazu das oben zitierte Erkenntnis vom 22. September 1995).

Der Beschwerdeführer behauptet, daß sich nach der Begründung des angefochtenen Bescheides die Mehrleistungsvergütungen für Oktober 1993 bis Jänner 1994 auf S 10.283,-- beliefen, während im erstinstanzlichen Bescheid diese Vergütungen für denselben Zeitraum mit S 12.377,-

beziffert worden seien. Für diese Differenz gebe es im angefochtenen Bescheid keine Begründung.

Diesen Ausführungen ist zu erwidern, daß in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides die Vergütungen insgesamt, das heißt jene nach § 6 Abs. 2 und Abs. 3 HGG 1992, mit S 12.377,-- angegeben worden sind. Dieser Betrag setzt sich - wie dem Akteninhalt zu entnehmen ist - aus Vergütungen gemäß § 6 Abs. 2 leg. cit. in der Höhe von S 2.094,-- und Vergütungen gemäß § 6 Abs. 3 leg. cit. in der Höhe von S 10.283,-- zusammen. Die Richtigkeit der im erstinstanzlichen Bescheid genannten Beträge wurde im Verwaltungsverfahren nicht bekämpft. In der Berufung wurde lediglich geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei bei seiner Weiterverpflichtung nicht davon in Kenntnis gesetzt worden, daß bei vorzeitiger Entlassung auch die "erhöhte Ausbildervergütung" - gemeint ist damit die Vergütung gemäß § 6 Abs. 3 HGG 1992 - zurückzuzahlen sei. Offenbar im Hinblick auf den Inhalt der Berufung hat die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides nur die für die Monate Oktober 1993 bis Jänner 1994 ausbezahlten "Mehrleistungsvergütungen" nach § 6 Abs. 3 HGG (im Gesamtbetrag von S 10.283,--) im einzelnen angeführt, die Monatsprämien gemäß § 6 Abs. 1 Z. 2 und die Vergütungen nach § 6 Abs. 2 leg. cit. für den genannten Zeitraum jedoch in einem Betrag (S 49.144,--) zusammengefaßt. Der vom Beschwerdeführer behauptete Widerspruch und Begründungsmangel liegt sohin nicht vor.

Da sich die vorliegende Beschwerde als unbegründet erwiesen hat, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995110181.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten