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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
HGG 1992 §50 Abs1;Rechtssatz
Auch bei noch nicht rechtskräftiger Zuerkennung eines nicht geschuldeten Betrages kann guter Glauben vorliegen, nämlich dann, wenn der Leistungsempfänger bei objektiver Beurteilung annehmen darf, daß sein geltend gemachter Anspruch zu Recht besteht. Umgekehrt schließt die rechtskräftige Zuerkennung die Schlechtgläubigkeit nicht aus, zB dann, wenn der Leistungsempfänger die Behörde über das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen zunächst erfolgreich getäuscht hat und die Behörde nach Kenntnis der wahren Umstände die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens verfügt.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Schlechtgläubigkeit Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998110043.X02Im RIS seit
11.07.2001