RS Vwgh 1998/4/21 98/11/0043

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.04.1998
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
43/02 Leistungsrecht
44 Zivildienst

Norm

HGG 1992 §50 Abs1;
HGG 1992 §50 Abs3;
VwRallg;
ZDG 1986 §34 Abs2;

Rechtssatz

Auch bei noch nicht rechtskräftiger Zuerkennung eines nicht geschuldeten Betrages kann guter Glauben vorliegen, nämlich dann, wenn der Leistungsempfänger bei objektiver Beurteilung annehmen darf, daß sein geltend gemachter Anspruch zu Recht besteht. Umgekehrt schließt die rechtskräftige Zuerkennung die Schlechtgläubigkeit nicht aus, zB dann, wenn der Leistungsempfänger die Behörde über das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen zunächst erfolgreich getäuscht hat und die Behörde nach Kenntnis der wahren Umstände die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens verfügt.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Schlechtgläubigkeit Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998110043.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten