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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des M in A, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in V, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 3. November 1993, Zl. 52510/169-4.11/93, betreffend Vorschreibung eines Erstattungsbetrages nach § 6 Abs. 6 HGG 1992, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der im Jahr 1971 geborene Beschwerdeführer hat sich zur Leistung eines Wehrdienstes als Zeitsoldat in der Dauer von zwölf Monaten verpflichtet. Auf Grund dieser Meldung leistete er vom 1. Jänner 1992 an diesen Wehrdienst. Mit Eingabe vom 3. August 1992 ersuchte der Beschwerdeführer um vorzeitige Entlassung aus dem Wehrdienst als Zeitsoldat. Diesem Antrag wurde mit einem Bescheid des Militärkommandos Oberösterreich stattgegeben; der Beschwerdeführer wurde mit Ablauf des 31. August 1992 vorzeitig aus dem Präsenzdienst entlassen.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Entrichtung eines Erstattungsbetrages nach § 6 Abs. 6 HGG 1992 in der Höhe von S 35.052,-- vorgeschrieben.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Unzuständigkeit der belangten Behörde und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Der Beschwerdeführer begründet seine Behauptung, über seine Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid des Heeresgebührenamtes habe eine unzuständige Behörde entschieden, mit dem Hinweis darauf, daß in der Begründung des angefochtenen Bescheides an zwei Stellen von einer Entscheidung des Bundesministeriums die Rede ist. Es habe daher anstelle des zuständigen Bundesministers dessen "Dienststelle" entschieden.
Der angefochtene Bescheid ist "Für den Bundesminister" gefertigt. Die - verfehlte - sprachliche Wendung in der Begründung, das Bundesministerium treffe eine Entscheidung, ändert nichts an der Zurechnung des Bescheides an den Ressortleiter. Eine behördliche Zuständigkeit des Bundesministeriums neben seiner Eigenschaft als Hilfsorgan des Bundesministers besteht nicht.
2. Gleichfalls unberechtigt ist der Vorwurf des Beschwerdeführers, er habe die dem Erstattungsbetrag zugrundeliegenden Bezüge gutgläubig empfangen, sodaß der durch sein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Präsenzdienst entstandene Übergenuß gemäß § 50 Abs. 1 HGG 1992 nicht zu ersetzen sei.
Zeitsoldaten gebührt gemäß § 6 HGG 1992 eine Monatsprämie, die bei einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr höher ist als bei einem solchen von weniger als einem Jahr. Gemäß § 6 Abs. 6 leg. cit. hat dann, wenn der Wehrdienst eines Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr vor Ablauf des ersten Jahres des Verpflichtungszeitraumes endet, der ehemalige Zeitsoldat einen Erstattungsbeitrag in einer näher bestimmten Höhe zu leisten. Ausgenommen sind lediglich die Fälle der vorzeitigen Entlassung wegen Dienstunfähigkeit des Zeitsoldaten. Der Erstattungsbetrag ist wie ein Übergenuß hereinzubringen.
Im § 50 Abs. 1 leg. cit. werden Übergenüsse als zu Unrecht empfangene Beträge bezeichnet. Sie sind grundsätzlich zu ersetzen, außer sie sind in gutem Glauben empfangen worden. In den Absätzen 2 bis 4 des § 50 finden sich Bestimmungen über die Hereinbringung einschließlich Vollstreckung und Abstandnahme, über Stundung sowie über die Verjährung der Ersatzpflicht.
Daraus ergibt sich, daß der Bezug von - rückwirkend gesehen - zu hohen Monatsprämien infolge vorzeitiger Beendigung des Wehrdienstes als Zeitsoldat kein Übergenuß im Sinne des § 50 Abs. 1 leg. cit. ist. Der Empfang der für die längere Dienstzeit höheren Monatsprämien ist nicht zu Unrecht erfolgt, wenn der Verpflichtungszeitraum im Zeitpunkt der Auszahlung mindestens ein Jahr war. Der Erstattungsbetrag ist daher vom ehemaligen Zeitsoldaten auch dann zu entrichten, wenn er beim Empfang der höheren Monatsprämien gutgläubig war. Ein Übergenuß läge nur dann vor, wenn er bei einem Verpflichtungszeitraum von weniger als einem Jahr diese höheren Monatsprämien erhalten hätte; dann käme es in Ansehung seiner Ersatzpflicht auf seine Gutgläubigkeit an. Daß die Hereinbringung der Erstattungsbeträge nach den Vorschriften über Übergenüsse zu erfolgen hat, ändert daran nichts. Das bedeutet lediglich, daß von der Hereinbringung des Erstattungsbetrages abgesehen werden kann wie von der Hereinbringung eines Übergenusses, daß sich die Verjährung des Erstattungsanspruches nach § 50 Abs. 4 HGG 1992 richtet usw.
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Schlagworte
BehördenbezeichnungFertigungsklauselZurechnung von OrganhandlungenZurechnung von Bescheiden IntimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993110277.X00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
01.01.2009