TE Vwgh Erkenntnis 1998/4/21 98/11/0043

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Veröffentlicht am 21.04.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
43/02 Leistungsrecht;
44 Zivildienst;
63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

AVG §1;
GehG 1956 §13a Abs1;
HGG 1992 §50 Abs1;
HGG 1992 §50 Abs3;
VwRallg;
ZDG 1986 §34 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des R in W, vertreten durch Dr. Harald Svoboda, Rechtsanwalt in Wien I, Kantgasse 3, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 10. März 1997, Zl. MA 62 - III/3/97, betreffend Ersatz von zu Unrecht empfangener Wohnkostenbeihilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 34 Abs. 2 ZDG in Verbindung mit § 50 Abs. 1 Heeresgebührengesetz 1992 - HGG 1992 die Verpflichtung des Beschwerdeführers zum Ersatz des Übergenusses an Wohnkostenbeihilfe von S 3.264,-- festgestellt.

In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, dem Beschwerdeführer sei am 5. Dezember 1994 ein Gesamtbetrag von S 3.264,-- an Wohnkostenbeihilfe überwiesen worden. Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 4. November 1994 sei ihm Wohnkostenbeihilfe von S 1.100,-- monatlich ab Antritt des Zivildienstes (3. Oktober 1994) für die Dauer des Zivildienstes zuerkannt worden. Aufgrund der vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Berufung sei mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 9. Mai 1995 ausgesprochen worden, daß dem Beschwerdeführer kein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe zuerkannt werde. Dieser rechtskräftige Berufungsbescheid sei an die Stelle des Bescheides vom 4. November 1994 getreten und bilde die Grundlage für die mit dem angefochtenen Bescheid festgestellte Ersatzforderung. Daß der Betrag von S 3.264,-- zu Unrecht bezogen worden sei, stehe damit außer Zweifel. Der Beschwerdeführer könne sich auch nicht auf den Empfang des Betrages in gutem Glauben berufen. Ihm habe klar sein müssen, daß mit dem Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 4. November 1994 noch nicht endgültig über seinen Antrag abgesprochen worden sei. Gutgläubigkeit sei nicht gegeben, wenn der Leistungsempfänger nach objektiver Beurteilung an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistung hätte Zweifel haben müssen. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf § 50 Abs. 3 HGG 1992 gehe ins Leere.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluß vom 27. November 1997, B 869/97-13, die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Mit diesem Beschluß übersandte der Verfassungsgerichtshof die ihm vorgelegten Verwaltungsakten an den Verwaltungsgerichtshof.

In der an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich, daß der oben genannte Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 9. Mai 1995 dem Beschwerdeführer am 23. Mai 1995 zugestellt wurde und nicht mit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof bekämpft wurde. Aufgrund dieses Bescheides, mit dem der die Grundlage für die Auszahlung bildende erstinstanzliche Bescheid vom 4. November 1994 aus dem Rechtsbestand ausgeschieden ist, steht bindend fest, daß der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe hatte und der Bezug der Leistung demnach zu Unrecht erfolgt ist (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 7. Oktober 1997, Zl. 96/11/0136, mwN). Der Grund für die Abweisung des Antrages lag darin, daß nach den Angaben der im Zuge des Berufungsverfahrens als Zeugin vernommenen Mutter des Beschwerdeführers, die als Vermieterin der Wohnung bezeichnet worden war, der Beschwerdeführer keine Miete zu zahlen hatte, um in der Wohnung wohnen zu dürfen, und auch tatsächlich keine Miete gezahlt hat. Ausgehend von diesem Sachverhalt war es für den Beschwerdeführer erkennbar, daß er keinen Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe hatte, weil mit dieser gemäß § 34 Abs. 2 ZDG in Verbindung mit § 33 Abs. 1 HGG 1992 jene Kosten abzugelten sind, die dem Zivildienstpflichtigen nachweislich während des Zivildienstes für die erforderliche Beibehaltung der eigenen Wohnung entstehen. Mit der Abgeltung nicht entstehender Kosten durfte der Beschwerdeführer nicht rechnen, sodaß er sich nicht mit Erfolg auf Gutgläubigkeit im Sinne des § 50 Abs. 1 HGG 1992 berufen kann.

Die im angefochtenen Bescheid vertretene Meinung, im Hinblick auf die fehlende Rechtskraft des Bescheides vom 4. November 1994 könne der Beschwerdeführer nicht als gutgläubig angesehen werden, ist verfehlt. Wie die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides aber zutreffend ausgeführt hat, ist Gutgläubigkeit nicht gegeben, wenn der Leistungsempfänger bei objektiver Beurteilung an der Rechtmäßigkeit der ihm ausgezahlten Leistung hätte Zweifel haben müssen. Dies allein ist im gegebenen Zusammenhang entscheidend und nicht, ob ein Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Auch bei noch nicht rechtskräftiger Zuerkennung kann guter Glauben vorliegen, nämlich dann, wenn der Leistungsempfänger bei objektiver Beurteilung annehmen darf, daß sein geltend gemachter Anspruch zu Recht besteht. Umgekehrt schließt die rechtskräftige Zuerkennung die Schlechtgläubigkeit nicht aus, z.B. dann, wenn der Leistungsempfänger die Behörde über das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen zunächst erfolgreich getäuscht hat und die Behörde nach Kenntnis der wahren Umstände die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens verfügt. Die Begründung des angefochtenen Bescheides ist demnach im aufgezeigten Umfang verfehlt, doch werden dadurch nach dem zuvor Gesagten Rechte des Beschwerdeführers nicht verletzt.

Der Beschwerdeführer macht ferner der Sache nach geltend, die belangte Behörde habe sich nicht mit den Voraussetzungen für die Abstandnahme von der Hereinbringung des Übergenusses im Sinne des § 34 Abs. 2 ZDG in Verbindung mit § 50 Abs. 3 HGG 1992 befaßt. Diesbezüglich ist ihm zu erwidern, daß die belangte Behörde dies im Rahmen der von ihr zu treffenden Entscheidung nicht zu beurteilen hatte. Die Entscheidung über eine allfällige Abstandnahme von der Hereinbringung können nach den zitierten Gesetzesstellen nur der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen treffen, wobei dahinstehen kann, ob dem Rückersatzpflichtigen insoweit subjektive Rechte eingeräumt sind.

Da nach dem Gesagten bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Schlechtgläubigkeit Einvernehmenserfordernis Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998110043.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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