Der Beschwerdeführer leistete vom 1. Oktober 1991 an Grundzivildienst bei einer bestimmten Einrichtung in Wien. Seinem Antrag vom 26. September 1991 auf Zuerkennung finanzieller Leistungen nach dem Zivildienstgesetz 1986 gab der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 22. Bezirk, mit Bescheid vom 28. Oktober 1991 statt und sprach ihm gemäß § 34 ZDG in Verbindung mit § 25 und § 30 Abs. 3 des Heeresgebührengesetzes 1985 eine Wohnkostenbeihilfe in der Höhe von monatl... mehr lesen...
Index: 43/02 Leistungsrecht44 Zivildienst
Norm: HGG 1985 §25;HGG 1985 §30 Abs3;ZDG 1986 §34;ZDG 1986 §34a Abs1;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1992:1992110118.X01 Im RIS seit 04.05.2001 mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 8. November 1990 wurde gemäß § 30 des Heeresgebührengesetzes 1985, BGBl. Nr. 87, (HGG) der am 7. Juni 1989 beim Magistrat der Stadt Wien (MBA für den 2. Bezirk) eingelangte Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe (für die Dauer des nach übereinstimmenden Parteienvorbringen am 1. April 1989 begonnenen Grundwehrdienstes von 6 Monaten) - nach Aufhebung des... mehr lesen...
Index: 43/02 Leistungsrecht
Norm: HGG 1985 §30 Abs3;HGG 1985 §30 Abs4;HGG 1985 §33 Abs1;
Rechtssatz: Aus dem Zweck der Regelungen des § 30 und § 33 Abs 1 HGG ergibt sich, daß die Behörde im Zusammenhang mit der Gewährung der Wohnkostenbeihilfe eine zukunftsorientierte Beurteilung vorzunehmen hat. Das bedeutet aber nicht, daß bei einer Entscheidung erst nach Beendigung des Präsenzdienstes vorliegende Beweismittel n... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 22. März 1989 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 14. März 1988 auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes für die Zeit bis 31. März 1990 gemäß § 37 Abs. 2 lit. b Wehrgesetz 1978 abgewiesen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat: Der am 30. Juli 1960 geborene Beschwerdef... mehr lesen...
Index: 43/01 Wehrrecht allgemein43/02 Leistungsrecht
Norm: HGG 1985 §30 Abs3;WehrG 1978 §37 Abs2 litb;
Rechtssatz: Ausführungen darüber, ob es dem Beschwerdeführer auf Grund seines Monatseinkommens zumutbar ist, Ersparnisse zu bilden, um im Falle der Präsenzdienstleistung die Wohnkosten, auch wenn die Wohnkostenbeihilfe gemäß § 30 Abs 3 HGG 1985 nicht ausreicht, abzudecken. European C... mehr lesen...
Index: 43/02 Leistungsrecht
Norm: HGG 1985 §25;HGG 1985 §29 Abs3;HGG 1985 §30 Abs3;
Rechtssatz: Mit dem Familienunterhalt soll - wie mit der Wohnbeihilfe - der Vermögensnachteil (teilweise) ausgeglichen werden, der dadurch verursacht wird, dass der Wehrpflichtige wegen der Leistung des Präsenzdienstes keiner Tätigkeit nachgehen kann, mit der er den Unterhalt seiner Familie bestreiten könnte (Hiwneis auf E 27.10.19... mehr lesen...
Index: 43/02 Leistungsrecht
Norm: HGG 1956 §30 Abs3;
Rechtssatz: Auf den Rechtstitel der Benützung der Wohnung kommt es für einen Anspruch auf Wohnbeihilfe nicht an. Desgleichen nicht auf die polizeiliche Meldung. Es kommt vielmehr nur auf die tatsächliche Benützung der Wohnung zur Deckung des Wohnbedürfnisses vor Antritt des Präsenzdienstes und auf die Absicht, die Wohnung nach Ableistung des Präsenzdienstes wied... mehr lesen...
Index: 43/02 Leistungsrecht
Norm: HGG 1956 §30 Abs3;
Rechtssatz: Die Wehrpflichtigen sollen durch die Wohnbeihilfe in die Lage versetzt werden, die Wohnmöglichkeit wie vor Antritt des Präsenzdienstes über jene Zeit zu erhalten, in der sie mangels Einkommens das zur Beibehaltung der Wohnung zu entrichtende Entgelt nicht aufbringen können; sie sollen nicht dadurch ihrer Wohnung verlustig gehen, dass sie präsenzdiens... mehr lesen...