RS Vwgh 1991/6/4 91/11/0009

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Veröffentlicht am 04.06.1991
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43/02 Leistungsrecht

Norm

HGG 1985 §30 Abs3;
HGG 1985 §30 Abs4;
HGG 1985 §33 Abs1;

Rechtssatz

Aus dem Zweck der Regelungen des § 30 und § 33 Abs 1 HGG ergibt sich, daß die Behörde im Zusammenhang mit der Gewährung der Wohnkostenbeihilfe eine zukunftsorientierte Beurteilung vorzunehmen hat. Das bedeutet aber nicht, daß bei einer Entscheidung erst nach Beendigung des Präsenzdienstes vorliegende Beweismittel nicht verwertet werden dürften und die sich bei der Bescheiderlassung darstellende Situation rechtlich ohne jede Bedeutung sei. Kann als erwiesen angenommen werden, daß für die Beibehaltung der Wohnung nach Leistung des Präsenzdienstes Entgeltzahlungen für die Zeit des Präsenzdienstes, auch wenn sie noch nicht erbracht wurden, erforderlich waren, so ist diesem Umstand durch (nachträgliche) Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe Rechnung zu tragen, darf doch weder derjenige, der zu diesem Zweck Zahlungen (soweit sie nicht durch ein während des Präsenzdienstes verbleibendes Einkommen gedeckt sind) getätigt hat, obwohl ihm bisher keine Wohnkostenbeihilfe gewährt wurde, noch jener, der auf Grund seines Präsenzdienstes bisher keine oder ungenügende Zahlungen geleistet hat und (weiterhin) Gefahr läuft, der Wohnung verlustig zu gehen, wenn er nicht den Rückstand begleicht, schlechter gestellt sein als jemand, dem die Mittel dafür bereits aus der Wohnkostenbeihilfe (rechtzeitig) zur Verfügung stehen. Ist aber die gegenteilige Annahme gerechtfertigt, so kann keine Rede davon sein, daß dem Wehrpflichtigen nachweislich während des Präsenzdienstes Kosten für die erforderliche Beibehaltung der notwendigen Wohnung "entstehen", weshalb sie in diesem Falle auch nicht iSd § 30 Abs 4 HGG "abzugelten" sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991110009.X02

Im RIS seit

04.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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