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43/02 LeistungsrechtNorm
HGG 1956 §30 Abs3;Rechtssatz
Auf den Rechtstitel der Benützung der Wohnung kommt es für einen Anspruch auf Wohnbeihilfe nicht an. Desgleichen nicht auf die polizeiliche Meldung. Es kommt vielmehr nur auf die tatsächliche Benützung der Wohnung zur Deckung des Wohnbedürfnisses vor Antritt des Präsenzdienstes und auf die Absicht, die Wohnung nach Ableistung des Präsenzdienstes wiederum zu benützen, an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987110080.X02Im RIS seit
29.05.2006