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43/02 Leistungsrecht;Norm
HGG 1985 §30 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Waldner, Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde des C gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 8. November 1990, Zl. MA 62-III/170/90, betreffend Wohnkostenbeihilfe nach dem Heeresgebührengesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 8. November 1990 wurde gemäß § 30 des Heeresgebührengesetzes 1985, BGBl. Nr. 87, (HGG) der am 7. Juni 1989 beim Magistrat der Stadt Wien (MBA für den 2. Bezirk) eingelangte Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe (für die Dauer des nach übereinstimmenden Parteienvorbringen am 1. April 1989 begonnenen Grundwehrdienstes von 6 Monaten) - nach Aufhebung des Bescheides derselben Behörde vom 5. Oktober 1989 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 1990, Zl. 89/11/0295, neuerlich - abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Gemäß § 30 Abs. 3 HGG gebührt Wehrpflichtigen, die keinen Anspruch auf Familienunterhalt für Personen haben, mit denen sie im gemeinsamen Haushalt leben, auf Antrag eine Wohnkostenbeihilfe bis zu einer näher bestimmten Höhe. Nach § 30 Abs. 4 leg. cit. sind mit der Wohnkostenbeihilfe den Wehrpflichtigen die ihnen nachweislich während des Präsenzdienstes für die erforderliche Beibehaltung der notwendigen Wohnung entstehenden Kosten so weit abzugelten, als ein allenfalls während des Präsenzdienstes verbleibendes Einkommen diese Kosten nicht deckt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 27. Oktober 1987, Zl. 87/11/0080, auf welches im genannten Erkenntnis vom 26. Juni 1990, Zl. 89/11/0295, auch insoweit Bezug genommen wurde, ausgesprochen, daß nach dem insofern eindeutigen Wortlaut des Gesetzes den Wehrpflichtigen mit der Wohnkostenbeihilfe jene Kosten (teilweise) zu ersetzen sind, die sie aufwenden müssen, um die Beibehaltung der notwendigen Wohnung während der Dauer des Präsenzdienstes zu sichern. Obwohl sie während des Präsenzdienstes keinen Bedarf nach einer Wohnung haben, lebt dieser nach Beendigung des Präsenzdienstes wieder auf. Die Wehrpflichtigen sollen in die Lage versetzt werden, die Wohnmöglichkeit wie vor Antritt des Präsenzdienstes über jene Zeit zu erhalten, in der sie mangels Einkommens das zur Beibehaltung der Wohnung zu entrichtende Entgelt nicht aufbringen können; sie sollen nicht dadurch ihrer Wohnung verlustig gehen, daß sie präsenzdienstbedingt einen Einkommensverlust erleiden.
Die belangte Behörde begründete den angefochtenen Bescheid zusammenfassend damit, daß der Vater des Beschwerdeführers als Zeuge (bei seiner Vernehmung am 11. September 1990) ausgesagt habe, daß er aus moralischen Gründen und auf Grund seiner elterlichen Bindung jedenfalls den Beschwerdeführer auch bei Nichtzahlung der Wohnkosten nicht aus der Wohnung "geworfen" hätte, und sich daraus jedenfalls ergebe, daß der Beschwerdeführer auch im Falle der Nichtbezahlung der (der Aktenlage nach mit der mit 6. März 1989 datierten "Mietvereinbarung" in Höhe von S 3.300,--) vereinbarten monatlichen Zahlungen seiner Wohnmöglichkeit nicht verlustig gegangen und diese ihm auch für die Zeit nach dem Präsenzdienst gesichert gewesen wäre. In diesem Sinne seien auch die Angaben des Beschwerdeführers (anläßlich dessen Vernehmung am 27. September 1990 als Partei) zu verstehen, daß ihn sein Vater wahrscheinlich bei Nichtzahlung des vereinbarten Betrages nicht aus der Wohnung "geworfen" hätte. Aus diesen Gründen sei die belangte Behörde der Ansicht, daß dem Beschwerdeführer während des Zeitraumes seines Präsenzdienstes NACHWEISLICH für die erforderliche Beibehaltung der notwendigen Wohnung keine Kosten erwachsen seien, zumal ihm sein Vater, ohne Vorliegen einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung, freiwillig als Ausfluß seiner elterlichen Bindung die kostenlose Weiterbenützung der Wohnung bis zur Beendigung des Präsenzdienstes gewährt hätte.
Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, daß die belangte Behörde - seiner Meinung nach entsprechend der Diktion des Vorerkenntnisses zur Zl. 89/11/0295 - eine Prüfung der Situation bei Antritt des Präsenzdienstes vorzunehmen gehabt hätte, sie aber "nunmehr auch deshalb, da ja bereits die Präsenzdienstzeit vorbei ist", aus den späteren Aussagen des Beschwerdeführers und seines Vaters geschlossen habe, "daß der Beschwerdeführer offenbar wegen der Nichtbezahlung des Entgelts von seinem Vater nicht aus der Wohnung geworfen wurde". Die belangte Behörde habe übersehen, daß nach der gesetzlichen Regelung die Beibehaltung der Wohnung von vornherein gewährleistet sein müsse, was aber nur dann zutreffe, wenn das Entgelt geleistet werde und damit ein Rechtsanspruch (auf Beibehaltung der Wohnung) bestehe. Der Beschwerdeführer hätte in dem Falle, daß ihn sein Vater wegen der Nichtzahlung des Entgelts auf Räumung geklagt hätte, diesem Räumungsbegehren nichts entgegensetzen können. Auch wenn sein Vater im nachhinein sage, daß er den Beschwerdeführer nicht aus der Wohnung "geworfen" hätte, so sei keineswegs ausgeschlossen, daß sich das Verhältnis zwischen Vater und Sohn während der Zeit des Präsenzdienstes derart hätte verschlechtern können, daß eben der Vater die Nichtzahlung des Entgelts zum Anlaß genommen hätte, den Beschwerdeführer aus der Wohnung zu "werfen". Es liege also entgegen der Meinung der belangten Behörde kein zwingender Grund vor, aus dem sich ergeben würde, daß die Wohnung des Beschwerdeführers auch während der Zeit des Präsenzdienstes gesichert gewesen sei.
Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, daß nach der Absicht des Gesetzgebers die Behörde im Zusammenhang mit der Gewährung der Wohnkostenbeihilfe eine zukunftsorientierte Beurteilung vorzunehmen hat. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Zweck der gesetzlichen Regelung, wie er in der bereits wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausdruck kommt und mit dem auch die Bestimmungen des § 33 Abs. 1 HGG über die von der Behörde einzuhaltenden Fristen bei Erledigung derartiger Anträge und des § 35 Abs. 3 leg. cit. über die Auszahlung der Wohnkostenbeihilfe im Einklang stehen. Das bedeutet aber nicht, daß erst nach Beendigung des betreffenden Präsenzdienstes (bzw. nach Ablauf einer bestimmten Zahlungsperiode während dieses Präsenzdienstes) vorliegende Beweismittel bei der Entscheidung nicht verwertet werden dürften und die Situation, wie sie sich bei der Bescheiderlassung darstellt, rechtlich ohne jede Bedeutung ist. Kann als erwiesen angenommen werden, daß für die Beibehaltung der Wohnung nach Leistung des Präsenzdienstes Entgeltzahlungen für die Zeit des Präsenzdienstes, auch wenn sie noch nicht erbracht wurden, erforderlich waren, so ist diesem Umstand - durchaus im Sinne des weiteren Beschwerdevorbringens - durch (nachträgliche) Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe Rechnung zu tragen, darf doch weder derjenige, der zu diesem Zweck Zahlungen (soweit sie nicht durch ein während des Präsenzdienstes verbleibendes Einkommen gedeckt sind) getätigt hat, obwohl ihm bisher keine Wohnkostenbeihilfe gewährt wurde, noch jener, der auf Grund seines Präsenzdienstes bisher keine oder ungenügende Zahlungen geleistet hat und (weiterhin) Gefahr läuft, der Wohnung verlustig zu gehen, wenn er nicht den Rückstand begleicht, schlechter gestellt sein als jemand, dem die Mittel dafür bereits aus der Wohnkostenbeihilfe (rechtzeitig) zur Verfügung stehen. Ist aber die gegenteilige Annahme gerechtfertigt, so kann keine Rede davon sein, daß dem Wehrpflichtigen nachweislich während des Präsenzdienstes Kosten für die erforderliche Beibehaltung der notwendigen Wohnung "entstehen", weshalb sie in diesem Falle auch nicht im Sinne des § 30 Abs. 4 HGG "abzugelten" sind.
Im vorliegenden Beschwerdefall hat sich die belangte Behörde nicht mit dem Hinweis begnügt, der Beschwerdeführer sei trotz (unbestrittener) Nichtentrichtung des vereinbarten Entgelts während des Präsenzdienstes nicht aus der Wohnung "geworfen" worden, was - wie gesagt - nicht ausschließen würde, daß der Beschwerdeführer seine Wohnmöglichkeit verliert. Sie hat vielmehr aus der Zeugenaussage des Vaters des Beschwerdeführers den Schluß gezogen, daß dieser aus den von ihm angeführten Gründen aus der Nichtentrichtung des vereinbarten Entgelts keine Konsequenzen zulasten des Beschwerdeführers gezogen "hätte", was aber bei richtigem Verständnis (im Sinne dieser Aussage) nichts anderes heißt, als daß der Vater des Beschwerdeführers nie beabsichtigt hat, dem Beschwerdeführer die weitere Mitbenützung der Wohnung deswegen, weil das vereinbarte Entgelt für die Zeit des Präsenzdienstes nicht bezahlt wird, zu verwehren, und er von dieser Möglichkeit auch nicht Gebrauch machen wird. Auch wenn dem Beschwerdeführer gegenüber diesbezüglich von seiten seines Vaters nicht rechtsverbindlich Verzicht geleistet worden sein sollte, ändert dies nichts am Inhalt der Aussage des Vaters des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren, auf Grund deren mit Maßnahmen, die der Vater des Beschwerdeführers wegen der Nichtentrichtung des vereinbarten Entgelts gegen ihn ergreift, nicht gerechnet werden kann. Damit war schon zu Beginn des Präsenzdienstes des Beschwerdeführers nicht zu rechnen, wobei denkbare Möglichkeiten, die zur Beendigung des Rechtsverhältnisses hinsichtlich der gegenständlichen Wohnung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vater führen könnten, außer Betracht zu bleiben haben, abgesehen davon, daß sie, wie nunmehr feststeht, tatsächlich nicht eingetreten sind. Der Beschwerdeführer hat auch nie dezidiert behauptet, daß sein Vater von ihm verlangt habe, nachträglich das vereinbarte Entgelt für die Zeit während des Präsenzdienstes (nunmehr über den Betrag von S 7.000,--, der nach der Aktenlage nach Beendigung des Präsenzdienstes dafür von ihm entrichtet wurde, hinaus) jedenfalls (also auch bei Nichtzuerkennung der Wohnkostenbeihilfe) zu leisten, geschweige denn, daß er andernfalls aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen müsse; selbst in der Beschwerde meint der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nur, es sei "offensichtlich davon auszugehen, daß der Vater des Beschwerdeführers mit der Forderung dieser Nachzahlung bis zu einer positiven Erledigung des gegenständlichen Antrages zuwartet".
Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991110009.X00Im RIS seit
04.05.2001