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43/02 LeistungsrechtNorm
HGG 1985 §25;Rechtssatz
Mit dem Familienunterhalt soll - wie mit der Wohnbeihilfe - der Vermögensnachteil (teilweise) ausgeglichen werden, der dadurch verursacht wird, dass der Wehrpflichtige wegen der Leistung des Präsenzdienstes keiner Tätigkeit nachgehen kann, mit der er den Unterhalt seiner Familie bestreiten könnte (Hiwneis auf E 27.10.1987, 87/11/0080).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987110268.X02Im RIS seit
20.06.2006