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43/02 LeistungsrechtNorm
HGG 1956 §30 Abs3;Rechtssatz
Die Wehrpflichtigen sollen durch die Wohnbeihilfe in die Lage versetzt werden, die Wohnmöglichkeit wie vor Antritt des Präsenzdienstes über jene Zeit zu erhalten, in der sie mangels Einkommens das zur Beibehaltung der Wohnung zu entrichtende Entgelt nicht aufbringen können; sie sollen nicht dadurch ihrer Wohnung verlustig gehen, dass sie präsenzdienstbedingt einen Einkommensverlust erleiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987110080.X01Im RIS seit
29.05.2006