RS Vwgh 1987/10/27 87/11/0080

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Veröffentlicht am 27.10.1987
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Index

43/02 Leistungsrecht

Norm

HGG 1956 §30 Abs3;

Rechtssatz

Die Wehrpflichtigen sollen durch die Wohnbeihilfe in die Lage versetzt werden, die Wohnmöglichkeit wie vor Antritt des Präsenzdienstes über jene Zeit zu erhalten, in der sie mangels Einkommens das zur Beibehaltung der Wohnung zu entrichtende Entgelt nicht aufbringen können; sie sollen nicht dadurch ihrer Wohnung verlustig gehen, dass sie präsenzdienstbedingt einen Einkommensverlust erleiden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987110080.X01

Im RIS seit

29.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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