TE Vwgh Erkenntnis 1992/12/15 92/11/0118

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Veröffentlicht am 15.12.1992
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Index

43/02 Leistungsrecht;
44 Zivildienst;

Norm

HGG 1985 §25;
HGG 1985 §30 Abs3;
ZDG 1986 §34;
ZDG 1986 §34a Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des C, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 7. Jänner 1992, Zl. MA 62 - III/404/91, betreffend Wohnkostenbeihilfe nach dem Zivildienstgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer leistete vom 1. Oktober 1991 an Grundzivildienst bei einer bestimmten Einrichtung in Wien. Seinem Antrag vom 26. September 1991 auf Zuerkennung finanzieller Leistungen nach dem Zivildienstgesetz 1986 gab der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den

22. Bezirk, mit Bescheid vom 28. Oktober 1991 statt und sprach ihm gemäß § 34 ZDG in Verbindung mit § 25 und § 30 Abs. 3 des Heeresgebührengesetzes 1985 eine Wohnkostenbeihilfe in der Höhe von monatlich S 4.353,20 sowie gemäß § 34a Abs. 1 ZDG eine Kostenvergütung für die Benützung der eigenen Wohnung in der Höhe von monatlich S 520,-- zu. Mit Bescheid vom 2. Dezember 1991 berichtigte die Erstbehörde den Bescheid vom 28. Oktober 1991 dahingehend, daß die Wohnkostenbeihilfe monatlich S 4.391,08 zu betragen hat.

Der Beschwerdeführer berief gegen beide Bescheide. Mit dem angefochtenen Bescheid änderte die belangte Behörde den Bescheid vom 28. Oktober 1991 dahingehend, daß die Wohnkostenbeihilfe S 3.769,07 monatlich zu betragen habe. Den Berichtigungsbescheid vom 2. Dezember 1991 hob die belangte Behörde auf.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu den Zuspruch einer Wohnkostenbeihilfe in Höhe von S 10.343,30 monatlich. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst gegen die Nichtberücksichtigung der für ein Darlehen in der Höhe von

S 180.000,-- zu leistenden Rückzahlungen. Diese Nichtberücksichtigung hatte die belangte Behörde damit begründet, daß dieses Darlehen nicht zur Schaffung des in Rede stehenden Wohnraumes aufgewendet wurde. Sie stützte sich dabei auf die Angaben des Beschwerdeführers gegenüber der belangten Behörde in der Niederschrift vom 20. Dezember 1991, wonach er den Darlehensbetrag für die Bezahlung von Küchenmöbeln, Kästen, Tapeten und Fliesen sowie einer Abwäsche aufgewendet habe.

Wenn der Beschwerdeführer nunmehr in seiner Beschwerde ausführt, daß ein Betrag von S 175.000,-- für den Erwerb der Wohnung aufzuwenden war, so verstößt er gegen das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot. Es brauchte auf dieses Beschwerdeargument daher nicht weiter eingegangen zu werden; insbesondere brauchte nicht geprüft zu werden, ob überhaupt ein Aufwand "zur Schaffung des jeweiligen Wohnraumes" im Sinne des § 30 Abs. 4 und Abs. 5 Z. 3 HGG in Verbindung mit § 34 ZDG vorliegt (vgl. zu diesem Begriff das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Juni 1991, Zl. 90/11/0115).

2. Weiters bekämpft der Beschwerdeführer die Nichtberücksichtigung von Sonderausgaben, "da diese eine Verringerung der Lohnsteuer ergeben und somit zu einem höheren Nettoeinkommen der letzten drei Monate und so zur Erhöhung der Bemessungsgrundlage führen."

Diesen Umstand hat der Beschwerdeführer bereits in seiner Berufung gegen den Erstbescheid vom 28. Oktober 1991 geltend gemacht. Die belangte Behörde hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides dazu ausgeführt, daß dem Beschwerdeführer sämtliche Wohnkosten im Sinne des § 30 Abs. 4 und 5 HGG zuerkannt wurden und die zuerkannte Wohnkostenbeihilfe weniger als 30 v.H. der von ihr berechneten Bemessungsgrundlage betrage (zu ergänzen: und die Höhe der Bemessungsgrundlage somit für die Höhe der Wohnkostenbeihilfe ohne Bedeutung ist). Als Bemessungsgrundlage nahm die Erstbehörde S 14.510,68 (bzw. S 14.636,94 im Berichtigungsbescheid vom 2. Dezember 1991) an; die belangte Behörde übernahm dies ohne Modifikation. 30 v.H. von diesen Größen liegen tatsächlich über der zuerkannten Wohnkostenbeihilfe. Die belangte Behörde brauchte daher auf dieses (Berufungs-)Argument nicht einzugehen und verletzte damit keine Rechte des Beschwerdeführers.

3. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdeergänzung vom 9. April 1992 geltend, daß die anerkannten Darlehensrückzahlungen von S 1.154,-- monatlich unrichtig seien. "In Tatsache" hätten diese Rückzahlungen S 6.090,80 monatlich betragen. Auch damit verstößt er gegen das Neuerungsverbot, weil im gesamten Verwaltungsverfahren davon nie die Rede war, sondern die entsprechende Annahme der Erstbehörde vom Beschwerdeführer unbekämpft blieb.

4. Die Beschwerdeausführungen "Mein weiterer Antrag:

Änderung des 30 v.H. Ansatzes, daher diesen erhöhen, Ausnahmen schaffen und somit vollen Ersatz des Wohnaufwandes" stellen - sofern ihnen überhaupt eine erkennbare Bedeutung beigemessen werden kann - rechtspolitische Ausführungen zur Gesetzeslage dar und sind als solche für den Verwaltungsgerichtshof in Ansehung seiner verfassungsrechtlichen Aufgabenstellung der Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Verwaltung unbeachtlich.

Die Beschwerde ist insgesamt unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992110118.X00

Im RIS seit

04.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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