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43/01 Wehrrecht allgemeinNorm
HGG 1992 §26 Abs1;Rechtssatz
In seinem Antrag brachte der Wehrpflichtige vor, er sei seit Juli 1997 persönlich haftender Gesellschafter eines näher bezeichneten Unternehmens und habe, um seiner Harmonisierungspflicht zur Ableistung des Wehrdienstes nachzukommen, für die Dauer seines Präsenzdienstes (28. September 1998 bis Ende Mai 1999), um höhere finanzielle Einbußen hintanzuhalten und um die Aufgabe bzw. Gefährdung seiner Existenz abzuwenden, Personal einstellen müssen, für das er monatlich S 18.720,-- an Löhnen und S 3.257,28 an Beiträgen an die Wiener Gebietskrankenkasse zu bezahlen habe. Derartige Aufwendungen eines selbstständig Erwerbstätigen sind nach den Bestimmungen des HGG 1992 nicht ersetzbar. In Anbetracht des vom Wehrpflichtigen geleisteten Grundwehrdienstes gemäß § 27 Abs. 1 Z. 1 WehrG 1990 findet sich in § 39 Abs. 1 HGG 1992 keine Grundlage für den Ersatz der vom Wehrpflichtigen geltend gemachten Aufwendungen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999110363.X01Im RIS seit
14.02.2001