RS Vwgh 2000/11/21 99/11/0363

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Veröffentlicht am 21.11.2000
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Index

43/01 Wehrrecht allgemein
43/02 Leistungsrecht

Norm

HGG 1992 §26 Abs1;
HGG 1992 §31;
HGG 1992 §39 Abs1;
WehrG 1990 §27 Abs1 Z1;

Rechtssatz

In seinem Antrag brachte der Wehrpflichtige vor, er sei seit Juli 1997 persönlich haftender Gesellschafter eines näher bezeichneten Unternehmens und habe, um seiner Harmonisierungspflicht zur Ableistung des Wehrdienstes nachzukommen, für die Dauer seines Präsenzdienstes (28. September 1998 bis Ende Mai 1999), um höhere finanzielle Einbußen hintanzuhalten und um die Aufgabe bzw. Gefährdung seiner Existenz abzuwenden, Personal einstellen müssen, für das er monatlich S 18.720,-- an Löhnen und S 3.257,28 an Beiträgen an die Wiener Gebietskrankenkasse zu bezahlen habe. Derartige Aufwendungen eines selbstständig Erwerbstätigen sind nach den Bestimmungen des HGG 1992 nicht ersetzbar. In Anbetracht des vom Wehrpflichtigen geleisteten Grundwehrdienstes gemäß § 27 Abs. 1 Z. 1 WehrG 1990 findet sich in § 39 Abs. 1 HGG 1992 keine Grundlage für den Ersatz der vom Wehrpflichtigen geltend gemachten Aufwendungen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999110363.X01

Im RIS seit

14.02.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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