RS Vwgh 2006/3/21 2004/11/0085

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Veröffentlicht am 21.03.2006
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Index

43/02 Leistungsrecht

Norm

HGG 2001 §26 Abs1;

Rechtssatz

Von der von der Behörde vertretenen Auffassung, der Berechnung der Bemessungsgrundlage sei stets ausschließlich jenes Einkommen zu Grunde zu legen, das dem Wehrpflichtigen in dem gemäß § 26 Abs. 1 HGG 2001 relevanten Zeitraum tatsächlich zugeflossen sei, ist der VwGH im Ergebnis bereits in seinem Erkenntnis vom 17. Dezember 1998, Zl. 97/11/0320, abgerückt und hat für wiederkehrende Einnahmen, sofern diese wirtschaftlich dem entsprechenden Zeitraum zuzurechnen und in zeitlicher Nähe vor Beginn bzw. nach Ende des Zeitraumes zugeflossen sind (im Konkreten das 13. und 14. Monatsentgelt), eine Ausnahme vom Grundsatz, dass es ausschließlich auf das Zufließen des Einkommens in dem Zeitraum ankomme, als geboten angesehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004110085.X02

Im RIS seit

27.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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