Mit Schriftsatz vom 4. März 1999 beantragte der Beschwerdeführer beim Rektor der Johannes Kepler Universität Linz die Genehmigung des zusätzlichen individuellen Diplomstudiums für die Studienrichtung Betriebswirtschaft "Rechtsökonom für Privat- und Handelsrecht" sowie die Anerkennung bereits abgelegter Prüfungen für dieses individuelle Diplomstudium. Begründend führte er u.a. aus, er studiere seit dem Wintersemester 1996/97 in Linz die Studienrichtungen Rechtswissenschaften und Betrie... mehr lesen...
Index: 72/02 Studienrecht allgemein
Norm: AHStG §13 Abs3;UniStG 1997 §17 idF 1998/I/131;
Rechtssatz: Unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte des § 17 UniStG räumt diese Bestimmung den Studierenden (nur) insoweit die Möglichkeit ein, ihr Studium individuell zu gestalten, als dadurch einem Ausbildungsziel entsprochen wird, dem andernfalls nicht oder nicht hinreichend Genüge getan werden könnte. Ebenso wie e... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein72/02 Studienrecht allgemein
Norm: AHStG §13 Abs3;UniStG 1997 §17 Abs1 idF 1998/I/131;UniStG 1997 §17 Abs3;VwRallg;
Rechtssatz: § 17 Abs. 1 und 3 UniStG normiert das Recht ordentlicher Studierender eines Diplomstudiums auf Genehmigung eines individuellen Diplomstudiums, d.h. eines durch Verbindung von Fächern aus verschiedenen, in diesem Bundesgesetz festgelegten Diplomstudien... mehr lesen...
Am 3. November 1992 (eingelangt am 6. November 1992) stellte der Beschwerdeführer an das Rektorat der Universität Wien den Antrag auf Bewilligung eines studium irregulare. Als zusammenfassende Bezeichnung des Studienprogrammes gab er an, daß er ein "Doktoratsstudium n. BGBl. Nr. 28O/1972 § 1b, § 14; BGBl. Nr. 177 ff § 13 (3) Kombinatsstudium: Spowi; Medizin; Technik" und den akademischen Grad "Dr. rer. nat., BGBl. Nr. 177 ff § 13 (2) b" anstrebe. Als Studiendauer gab er für den ersten... mehr lesen...
Index: 72/02 Studienrecht allgemein
Norm: AHStG §13 Abs3;
Rechtssatz: Zwar enthält § 13 Abs 3 AHSchStG keine ausdrückliche Aussage, daß der Antragsteller auch den (gewünschten) akademischen Grad, mit dem er das studium irregulare abzuschließen wünscht, anzugeben hat, doch schließt dies § 13 Abs 3 Satz 2 AHSchStG (argumentum "jedenfalls") nicht aus. Legt sich der Antragsteller in bestimmter Weise fest, haben dies d... mehr lesen...
Index: 72/02 Studienrecht allgemein72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Norm: AHStG §13 Abs1 lita;AHStG §13 Abs1 lite;AHStG §13 Abs3;StudienO Doktorat Philosophie Naturwissenschaften 1976 §2 Abs1;Studienrichtung geisteswissenschaftlich naturwissen §14;
Rechtssatz: Das studium irregulare hat den Studienaufbau jener Studien zu berücksichtigen, aus denen die verschiedenen Fachgebiete für das st... mehr lesen...
Mit Eingabe vom 15. September 1993 kam der Beschwerdeführer (im Wege des Landeshauptmannes von Tirol) bei der belangten Behörde um Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung, Fachgebiet technische Geologie ein; dem (bei der belangten Behörde am 24. November 1993 eingelangten) Ansuchen waren verschiedene Beilagen angeschlossen, darunter Zeugnisse, wonach der Beschwerdeführer die erste und die zweite Diplomprüfung des studium irregulare: "Ingenieurgeologie" jeweils positiv abgeschlossen habe. ... mehr lesen...
Index: 72/02 Studienrecht allgemein95/06 Ziviltechniker
Norm: AHStG §13 Abs3;AHStG §14;ZivTG §11 Abs1;ZivTG §8;ZivTG §9 Abs1 litc;ZivTG §9 Abs4;
Rechtssatz: Die Gleichwertigkeit eines Studium irregulare ("Ingenieurgeologie") mit dem Studium der "Technischen Geologie" (welche Fachrichtung es zur Zeit des Studiums des Bewerbers nicht gab) wird nur dann bejaht werden können, wenn - ungeachtet der in der Bewilligung v... mehr lesen...