TE Vwgh Erkenntnis 2002/12/16 2002/10/0008

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Veröffentlicht am 16.12.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
72/02 Studienrecht allgemein;

Norm

AHStG §13 Abs3;
UniStG 1997 §17 Abs1 idF 1998/I/131;
UniStG 1997 §17 Abs3;
UniStG 1997 §17 idF 1998/I/131;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, über die Beschwerde des Helmut R in 4863 Seewalchen, gegen den Bescheid des Senates der Johannes Kepler Universität Linz, vom 15. Dezember 1999, Zl. 8-6- 1/829/99, betreffend Nichtgenehmigung eines individuellen Diplomstudiums, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schriftsatz vom 4. März 1999 beantragte der Beschwerdeführer beim Rektor der Johannes Kepler Universität Linz die Genehmigung des zusätzlichen individuellen Diplomstudiums für die Studienrichtung Betriebswirtschaft "Rechtsökonom für Privat- und Handelsrecht" sowie die Anerkennung bereits abgelegter Prüfungen für dieses individuelle Diplomstudium. Begründend führte er u.a. aus, er studiere seit dem Wintersemester 1996/97 in Linz die Studienrichtungen Rechtswissenschaften und Betriebswirtschaft. Er beabsichtige, die beiden Studieninhalte zu verbinden, und dadurch ein weiteres, individuelles Diplomstudium zu begründen, ohne die beiden Studienrichtungen aufzugeben.

§ 17 Universitätsstudiengesetz sehe die Verbindung von Fächern aus verschiedenen Studienrichtungen zu einem zusätzlichen individuellen Diplomstudium vor. Dadurch werde die Verquickung von Fächern der beiden Studienrichtungen zu einem weiteren, individuellen Diplomstudium ermöglicht. Die Bezeichnung dieses Studiums solle "Rechtsökonom" lauten. Durch die starke Bezugnahme auf rechtswissenschaftliche Fächer solle der Studierende fächerübergreifend Probleme erkennen und optimale Lösungen anbieten können. Diese Kompetenz ermögliche die sehr treffende Bezeichnung "Rechtsökonom". Die Wortendung entspreche dem Studienabschluss, der vorgelagerte Wortteil dem Hinweis auf das Spezialgebiet des Betriebswirts. Als zu verleihender akademischer Grad solle "Magister der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften", lateinisch "Magister rerum socialium oeconomicarumque", kurz "Mag.rer.soc.oec." festgelegt werden. Angeschlossen wurde u.a. ein Studienplan des individuellen Diplomstudiums.

Mit einem weiteren Schriftsatz vom 4. März 1999 beantragte der Beschwerdeführer beim Rektor der Johannes Kepler Universität Linz die Genehmigung des zusätzlichen individuellen Diplomstudiums für die Studienrichtung Betriebswirtschaft "Rechtsökonom für öffentliches Recht" sowie die Anerkennung bereits abgelegter Prüfungen für dieses individuelle Diplomstudium. Begründet wurde dieser Antrag im Wesentlichen gleich lautend wie der oben dargestellte. Die Bezeichnung dieses Studiums solle auf "Rechtsökonom" lauten. Als zu verleihender Grad solle "Magister der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften", lateinisch "Magister rerum socialium oeconomicarumque" kurz "Mag. rer.soc.oec."

festgelegt werden. Angeschlossen wurde u.a. ein Studienplan des individuellen Diplomstudiums.

Mit einem weiteren Schriftsatz vom 4. März 1999 beantragte der Beschwerdeführer beim Rektor der Johannes Kepler Universität Linz die Genehmigung des individuellen Diplomstudiums für die Studienrichtung Rechtswissenschaften "Wirtschaftsjurist" sowie die Anerkennung bereits abgelegter Prüfungen für dieses individuelle Diplomstudium. Begründend wurde u.a. ausgeführt, § 17 Universitätsstudiengesetz sehe die Verbindung von Fächern aus verschiedenen Studienrichtungen zu einem zusätzlichen individuellen Diplomstudium vor und ermögliche daher die Verquickung von Fächern der vom Beschwerdeführer betriebenen Studien zu einem weiteren individuellen Diplomstudium. Die Bezeichnung dieses Studiums solle "Wirtschaftsjurist" lauten. Durch die starke Bezugnahme auf betriebswirtschaftliche Fächer solle der Studierende fächerübergreifend Probleme erkennen und optimale Lösungen anbieten können. Diese Kompetenz ermögliche die sehr treffende Bezeichnung "Wirtschaftsjurist", weil alle für das Studium der Rechtswissenschaften geforderten Fächer enthalten seien. Als zu verleihender akademischer Grad solle "Magister der Rechtswissenschaften", lateinisch "Magister iuris", kurz "Mag. iur" festgelegt werden. Angeschlossen wurde u.a. ein Studienplan des individuellen Diplomstudiums.

Mit Schriftsatz vom 31. Mai 1999 zog der Beschwerdeführer den Antrag auf Genehmigung des individuellen Diplomstudiums "Rechtsökonom für Privat- und Handelsrecht" zurück und nahm in Ansehung der beiden (verbleibenden) individuellen Diplomstudien "Wirtschaftsjurist" und "Rechtsökonom" Modifikationen im Studienplan vor.

Die rechtswissenschaftliche Studienkommission erachtete in ihrer Stellungnahme die beiden individuellen Studienprogramme hinsichtlich Gesamtumfang und Anforderungen als einem einschlägigen Diplomstudium gleichwertig. Der Schwerpunkt des Studienprogramms "Wirtschaftsjurist" liege eindeutig bei der Rechtswissenschaft, wodurch die Verleihung des akademischen Grades "Mag. iur." indiziert sei, während der Schwerpunkt des Studienprogramms "Rechtsökonom" im Bereich der Sozialwissenschaften (Betriebswirtschaft) liege. Da beide Anträge allen vom Universitätsstudiengesetz festgelegten Erfordernissen entsprächen, erhebe die Studienkommission gegen die beiden Anträge keine Einwände. Die Studienkommission hege jedoch Bedenken wegen der Bezeichnung "Wirtschaftsjurist" und wegen der allgemeinen Tendenz, ohne nennenswerten Mehraufwand im Wege der Anerkennung eine Verdoppelung der akademischen Grade durch ein individuelles Diplomstudium zu erzielen.

Die Studienkommission Betriebswirtschaft erachtete in ihrer Stellungnahme beide Anträge des Beschwerdeführers als genehmigungsfähig, verwies jedoch darauf, dass ein Student nur ein individuelles Diplomstudium betreiben solle. Es erscheine in Anbetracht der mehrfachen Verleihung auch desselben akademischen Grades wissenschaftlich unlauter, geringfügig abweichende Studienpläne jeweils als selbstständige individuelle Diplomstudien zu formulieren.

Mit Bescheid des Rektors der Johannes Kepler Universität Linz vom 27. Oktober 1999 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Genehmigung eines individuellen Diplomstudiums "Rechtsökonom" stattgegeben und dieses Studium auf der Grundlage des dem Bescheid beigehefteten Studienplans genehmigt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer zum Studium ab dem Wintersemester 1999/2000 zugelassen und es wurde festgelegt, dass die Verleihung des akademischen Grades "Magister der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften"

("Mag. rerum socialium oeconomicarumque") voraussetze, dass der Absolvent des individuellen Diplomstudiums wenigstens 4 der 7 Fachprüfungen der zweiten Diplomprüfung und die Diplomarbeit nicht im Wege der Anerkennung von Prüfungen oder der Anerkennung von wissenschaftlichen Arbeiten abgelegt hat. Der Antrag auf Genehmigung eines individuellen Diplomstudiums "Wirtschaftsjurist" auf der Grundlage der dem Bescheid beigehefteten Studienplans wurde abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Verleihung eines akademischen Grades durch ein Individualstudium sei nur dann sachlich gerechtfertigt, wenn dieser Grad nicht mit minimalem zusätzlichen Studienaufwand zu ordentlichen Studien erworben werde. Die Voraussetzungen für die Verleihung des akademischen Grades seien daher spruchgemäß zu ergänzen gewesen. Im Übrigen seien ordentliche Studierende gemäß § 17 Abs. 1 UniStG berechtigt, ein individuelles Diplomstudium zu beantragen. Das gleichzeitige Studieren mehrerer individueller Diplomstudien an einer oder mehreren Universitäten sei daher unzulässig. Der Beschwerdeführer habe das Studium "Rechtsökonom" für vordringlich erachtet. Die Genehmigung des zweiten individuellen Diplomstudiums sei daher zu verweigern gewesen.

Gegen die Verweigerung der Genehmigung des individuellen Diplomstudiums "Wirtschaftsjurist" erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er sich gegen die Auffassung wandte, es könne nur ein individuelles Diplomstudium genehmigt werden. Die Genehmigung eines individuellen Diplomstudiums müsse unabhängig von der Frage beurteilt werden, ob für dieses Studium ein zusätzlicher akademischer Grad zu verleihen sei.

Mit Bescheid des Senates der Johannes Kepler Universität Linz vom 15. Dezember 1999 wurde die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen und seinem Antrag auf Genehmigung des individuellen Diplomstudiums "Wirtschaftsjurist" gemäß § 17 UniStG keine Folge gegeben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Zulassung zu mehreren individuellen Diplomstudien sei nicht möglich, auch wenn der unbestimmte Artikel in § 17 Abs. 1 UniStG ("einem") nicht als Zahlwort angesehen werde. Ein individuelles Diplomstudium sei nämlich als Studienrichtung zu betrachten, was sich auch aus der ihr zugeordneten Kennzahl ergebe. Sämtliche individuellen Diplomstudien erhielten die Kennzahl 057. Nun sei aber die gleichzeitige Zulassung für die selbe Studienrichtung an mehr als einer Universität in Österreich gemäß § 34 Abs. 7 UniStG unzulässig. Weitere Zulassungen für dieselbe Studienrichtung an anderen Universitäten würden im Sinne des § 68 Abs. 4 Z. 4 AVG an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leiden. Umso mehr müsse dies für dieselbe Studienrichtung an derselben Universität gelten. Im Übrigen sei es Sinn und Zweck des individuellen Diplomstudiums, Ausbildungsinnovationen individuell vornehmen zu können, so lange die Institution auf geänderte Bedürfnisse nicht reagiere. Beim vom Beschwerdeführer beantragten individuellen Diplomstudium "Wirtschaftsjurist" sei der Innovationseffekt aber insoferne fraglich, als es sich nur um eine Schwerpunktverlagerung gegenüber dem bereits genehmigten individuellen Diplomstudium "Rechtsökonom" handle.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 17 Abs. 1 Universitäts-Studiengesetz, BGBl. I Nr. 48/1997 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 131/1998 (UniStG), sind ordentliche Studierende eines Diplomstudiums berechtigt, die Verbindung von Fächern aus verschiedenen in diesem Bundesgesetz festgelegten Diplomstudien zu einem individuellen Diplomstudium zu beantragen. Der Antrag ist bei der Rektorin oder dem Rektor jener Universität einzubringen, an welcher der Schwerpunkt des geplanten Studiums liegen soll.

Der Antrag hat gemäß § 17 Abs. 2 UniStG jedenfalls zu enthalten:

1.)

die Bezeichnung des Studiums,

2.)

das Qualifikationsprofil,

3.)

die Studiendauer,

4.)

die Festlegung von höchstens zwei Studienabschnitten und deren Dauer,

5.)

die Prüfungsfächer und die Prüfungsordnung,

6.)

die Titel, die Arten und das Ausmaß der Lehrveranstaltungen,

7.)

wenn das Studium an mehreren Fakultäten (Universitäten) durchgeführt werden soll, die Zuordnung der Lehrveranstaltungen zu den beteiligten Fakultäten (Universitäten) und

              8.)              den akademischen Grad.

Die Rektorin oder der Rektor hat den Antrag gemäß § 17 Abs. 3 UniStG nach Anhörung der facheinschlägigen Studienkommissionen bescheidmäßig zu genehmigen, wenn das beantragte Studium einem facheinschlägigen Diplomstudium gleichwertig ist. In der Genehmigung sind der Zeitpunkt der Zulassung zum individuellen Diplomstudium, die Durchführung des Studiums und der akademische Grad nach dem Schwerpunkt des Studiums festzulegen.

Den Gesetzesmaterialien (RV 588 Blg. NR, 20. GP, 170 f) zufolge sollte das "individuelle Diplomstudium" an die Stelle des früheren "studium irregulare" treten. Im Zuge dieser Neuregelung sei zunächst an ein wesentlich neuartiges Modell gedacht worden. So habe der zur Begutachtung ausgesandte Gesetzesentwurf vorgesehen, dass die zu einem Diplomstudium zugelassenen Studierenden für ihr Diplomstudium einen individuellen Studienplan gestalten könnten, der von der Behörde lediglich formal, nicht mehr aber inhaltlich zu überprüfen gewesen wäre. Dieser Vorschlag sei allerdings mehrheitlich auf Ablehnung gestoßen und es sei die Aufrechterhaltung der inhaltlichen Überprüfung des vorgeschlagenen Studiums im Rahmen des Genehmigungsverfahrens dringend gefordert worden. Nun sei das studium irregulare 1966 geschaffen worden, um den Studierenden die Möglichkeit zu geben, das Studium individuell zu gestalten. Es sollte möglich sein, nicht vorgesehene Ausbildungskombinationen zu beantragen. Weiterhin bestehe das gerechtfertigte Bedürfnis, Ausbildungsinnovationen individuell vorzunehmen, so lange die Institution auf geänderte Bedürfnisse nicht reagiert. In diesem Sinne werde an Stelle der bisherigen Bezeichnung "studium irregulare", die zum Teil negative Assoziationen geweckt habe, der Begriff "individuelles Diplomstudium" vorgeschlagen. Im Sinne der Einwendungen im Begutachtungsverfahren werde allerdings weiterhin die inhaltliche Überprüfung des Studienganges erforderlich sein. Die Rektorin oder der Rektor würden auf der Basis der Stellungnahmen der facheinschlägigen Studienkommissionen zu prüfen haben, ob das beantragte Studium einem facheinschlägigen Studium gleichwertig sei.

Nach den Bestimmungen des § 13 Abs. 3 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz (AHStG) war ein "studium irregulare" zu bewilligen, wenn die beantragte Verbindung von Fachgebieten, deren Studien in verschiedenen besonderen Studiengesetzen oder Studienordnungen geregelt war, wissenschaftlich sinnvoll erschien und entweder pädagogisch gerechtfertigt war oder der Bedarf für diese Art der Berufsausbildung erwiesen war, ohne dass mit den in den besonderen Studiengesetzen festgelegten Möglichkeiten für den Fächertausch und für Kombinationen sowie mit den in den Studienvorschriften festgelegten Wahlfächern das Auslangen gefunden werden konnte.

Damit sollte, so die Gesetzesmaterialien (RV 22 Blg. NR 11. GP, 46), den Studierenden auf Grund des nachgewiesenen Bedarfs für neuartige Berufszweige sowie auf Grund der Entwicklung der Wissenschaften die Möglichkeit eingeräumt werden, ihr Studium selbst zu gestalten. Sollte das Lehrziel einer Studienrichtung für die Bedürfnisse der neuartigen Berufsverwendung oder wissenschaftlichen Forschung auch bei genügender Anzahl von Wahl- und Freifächern noch nicht erreicht werden, könne der Studierende nach § 13 Abs. 3 ein bisher nicht vorgesehenes ordentliches Studium absolvieren, wobei dieses Recht aber an eine Bewilligung gebunden werden müsse, um Missbräuche auszuschließen. Die Regelung des § 13 Abs. 3 stelle - dies sei hervorgehoben - eine Ausnahmebestimmung dar. Sie sei auf Einzelfälle abgestellt, da sie - ihrer Zielsetzung entsprechend - nur vorläufig die berufliche und wissenschaftliche Entwicklung berücksichtige; seien nämlich die Bedürfnisse für eine neue Studienrichtung einmal allgemein geworden, würden die entsprechenden Studienvorschriften durch die Aufnahme von Wahlfächern oder durch die Neugestaltung der ordentlichen Studien dieser Entwicklung Rechnung tragen.

§ 17 Abs. 1 und 3 UniStG normiert das Recht ordentlicher Studierender eines Diplomstudiums auf Genehmigung eines individuellen Diplomstudiums, d.h. eines durch Verbindung von Fächern aus verschiedenen, in diesem Bundesgesetz festgelegten Diplomstudien zu einem individuell gestalteten Diplomstudium, soferne dieses einem facheinschlägigen Studium gleichwertig ist. Das besagt allerdings noch nicht, dass ein Anspruch auf Genehmigung der beantragten Fächerverbindung als individuelles Diplomstudium bereits dann besteht, wenn die Voraussetzung der Gleichwertigkeit erfüllt ist.

Unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte des § 17 UniStG räumt diese Bestimmung den Studierenden nämlich (nur) insoweit die Möglichkeit ein, ihr Studium individuell zu gestalten, als dadurch einem Ausbildungsziel entsprochen wird, dem andernfalls nicht oder nicht hinreichend Genüge getan werden könnte. Ebenso wie es Sinn und Zweck des seinerzeitigen studium irregulare war, dem - beruflich oder wissenschaftlich motivierten -

individuellen Ausbildungsbedarf des Studierenden zu dienen, setzt die Einrichtung des individuellen Diplomstudiums grundlegend voraus, dass es zur Erreichung eines näher bestimmten Ausbildungszieles notwendig ist. Fehlt es an einem entsprechenden individuellen Ausbildungsbedarf, so mangelt es an einer grundlegenden Voraussetzung für ein individuelles Diplomstudium; für eine Genehmigung ist diesfalls kein Raum.

Von einem individuellen Ausbildungsbedarf des Beschwerdeführers nach dem von ihm beantragten individuellen Diplomstudium "Wirtschaftsjurist" kann im vorliegenden Fall allerdings keine Rede sein. Wie er selbst dargelegt hat, besteht dieses Studium bloß aus der "Verquickung" von Fächern der Studienrichtungen "Rechtswissenschaften" und "Betriebswirtschaft", die beide vom Beschwerdeführer ohnedies studiert werden. Er bedarf daher keineswegs des beantragten individuellen Diplomstudiums "Wirtschaftsjurist", um die mit diesem Studium erzielbare Ausbildung zu erlangen. Vielmehr kann er dieses Ausbildungsziel bereits durch Absolvierung jener Studien erreichen, für die er zugelassen ist.

Kann der Beschwerdeführer das beantragte individuelle Diplomstudium solcherart aber nicht mit einem individuellen Ausbildungsbedarf begründen, so erweist sich die Abweisung seines diesbezüglichen Antrages schon aus diesem Grunde als gerechtfertigt, weil damit - wie dargelegt - eine grundlegende Genehmigungsvoraussetzung fehlt.

Ob noch weitere Gründe bestehen, die eine Abweisung des Genehmigungsantrages des Beschwerdeführers zu tragen vermögen, kann bei diesem Ergebnis dahingestellt bleiben; könnte dies am Ergebnis der Abweisung der vorliegenden Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet doch nichts ändern.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 16. Dezember 2002

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002100008.X00

Im RIS seit

29.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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