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72/02 Studienrecht allgemeinNorm
AHStG §13 Abs3;Rechtssatz
Zwar enthält § 13 Abs 3 AHSchStG keine ausdrückliche Aussage, daß der Antragsteller auch den (gewünschten) akademischen Grad, mit dem er das studium irregulare abzuschließen wünscht, anzugeben hat, doch schließt dies § 13 Abs 3 Satz 2 AHSchStG (argumentum "jedenfalls") nicht aus. Legt sich der Antragsteller in bestimmter Weise fest, haben dies die Behörden im Bewilligungsverfahren nach § 13 Abs 3 AHSchStG zu beachten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993120177.X04Im RIS seit
26.02.2001