RS Vwgh 1995/6/28 93/12/0177

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.1995
beobachten
merken

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Norm

AHStG §13 Abs3;

Rechtssatz

Zwar enthält § 13 Abs 3 AHSchStG keine ausdrückliche Aussage, daß der Antragsteller auch den (gewünschten) akademischen Grad, mit dem er das studium irregulare abzuschließen wünscht, anzugeben hat, doch schließt dies § 13 Abs 3 Satz 2 AHSchStG (argumentum "jedenfalls") nicht aus. Legt sich der Antragsteller in bestimmter Weise fest, haben dies die Behörden im Bewilligungsverfahren nach § 13 Abs 3 AHSchStG zu beachten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993120177.X04

Im RIS seit

26.02.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten