RS Vwgh 1995/6/28 93/12/0177

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Veröffentlicht am 28.06.1995
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Index

72/02 Studienrecht allgemein
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Norm

AHStG §13 Abs1 lita;
AHStG §13 Abs1 lite;
AHStG §13 Abs3;
StudienO Doktorat Philosophie Naturwissenschaften 1976 §2 Abs1;
Studienrichtung geisteswissenschaftlich naturwissen §14;

Rechtssatz

Das studium irregulare hat den Studienaufbau jener Studien zu berücksichtigen, aus denen die verschiedenen Fachgebiete für das studium irregulare entnommen wurden. Wählt der Antragsteller daher ausschließlich Fachgebiete aus Studienrichtungen, die dem Dualismus von Diplomstudium und darauf aufbauendem Doktoratsstudium entsprechend gegliedert sind, ist es unzulässig, ein studium irregulare in Form eines Doktoratsstudiums ohne vorausgehendes Diplomstudium zu bewilligen. Sofern allerdings an der im studium irregulare zusammengefaßten neuartigen Fächerkombination Fachgebiete aus Studienrichtungen beteiligt sind, für die nach den besonderen Studiengesetzen ein Doktoratsstudium ohne vorangehendes Diplomstudium vorgesehen ist, wird es darauf ankommen, ob dieser Teilbereich den Schwerpunkt des Studienprogrammes des studium irregulare bildet. Ist dies der Fall, wird auch das studium irregluare (mit diesem Schwerpunkt) als Doktoratsstudium ohne vorangehendes Diplomstudium bewilligt werden können. In diesem Sinn ist auch § 13 Abs 3 dritter Satz AHSchStG zu verstehen, dh die Bewilligung kann nur dann erfolgen, wenn das Studienprogramm diese gesetzliche Vorgabe (neben den sonstigen Erfordernissen) erfüllt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993120177.X01

Im RIS seit

26.02.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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