RS Vwgh 2002/12/16 2002/10/0008

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.2002
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
72/02 Studienrecht allgemein

Norm

AHStG §13 Abs3;
UniStG 1997 §17 Abs1 idF 1998/I/131;
UniStG 1997 §17 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

§ 17 Abs. 1 und 3 UniStG normiert das Recht ordentlicher Studierender eines Diplomstudiums auf Genehmigung eines individuellen Diplomstudiums, d.h. eines durch Verbindung von Fächern aus verschiedenen, in diesem Bundesgesetz festgelegten Diplomstudien zu einem individuell gestalteten Diplomstudium, soferne dieses einem facheinschlägigen Studium gleichwertig ist. Das besagt allerdings noch nicht, dass ein Anspruch auf Genehmigung der beantragten Fächerverbindung als individuelles Diplomstudium bereits dann besteht, wenn die Voraussetzung der Gleichwertigkeit erfüllt ist.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002100008.X01

Im RIS seit

29.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten