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72/02 Studienrecht allgemeinNorm
AHStG §13 Abs3;Rechtssatz
Die Gleichwertigkeit eines Studium irregulare ("Ingenieurgeologie") mit dem Studium der "Technischen Geologie" (welche Fachrichtung es zur Zeit des Studiums des Bewerbers nicht gab) wird nur dann bejaht werden können, wenn - ungeachtet der in der Bewilligung vom Studium irregulare erfolgten Verbindung von Fachgebieten - alle für das Studium der Technischen Geologie vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen und Prüfungen absolviert worden sind. § 9 ZivTG schließt eine inhaltliche Prüfung der Gleichwertigkeit nicht schlechthin aus, wie es sich aus den Bestimmungen des § 9 Abs 4 ZivTG ergibt, wonach ausländische Zeugnisse zur Feststellung der Gleichwertigkeit als Studiennachweis für die Erlangung einer Befugnis mit den Zeugnissen der im § 1 bis § 3 ZivTG genannten Universitäten der Nostrifizierung gemäß § 14 AHSchStG bedürfen. Ein Studium irregulare, welches - voraussetzungsgemäß - im Typenkatalog des § 9 ZivTG iVm dem AHSchStG nicht enthalten sein kann, nur deshalb als zur Befugnisverleihung ungeeignet anzusehen, weil es die Behörde im Bescheid anders bezeichnet hat, als eine im Typenkatalog genannte Studienrichtung, der dieses Studium irregulare jedoch inhaltlich völlig entspricht, wäre verfassungsrechtlich bedenklich Abgrenzung zu dem einen anders gelagerten Sachverhalt betreffenden hg E 19.3.1991, 90/04/0356.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994060011.X01Im RIS seit
26.02.2001