Begründung: Die klagende Bank nimmt den Zweitbeklagten als Ausfallsbürgen in Anspruch. Im Verlauf des Verfahrens erster Instanz trat zwischen der klagenden Bank und dem am 8. Jänner 2003 verstorbenen erstbeklagten Ausfallsbürgen Ruhen des Verfahrens ein. Über das Vermögen der Felicia G***** (im Folgenden nur Gemeinschuldnerin), der Ehegattin des Dr. Ferdinand G*****, wurde am 31. Jänner 2000 das Konkursverfahren eröffnet und der 1. Nebenintervenient auf Seiten der klagenden Partei... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung 1. Die Antragstellerin beantragte in erster Instanz den Ausspruch, dass dem Antragsgegner "das Alleineigentum" an einer bestimmten Liegenschaft gegen eine Ausgleichszahlung von 109.009,25 EUR "verbleibt". Das Erstgericht gab dem ersteren Begehren statt, wies jedoch den Antrag auf Leistung einer Ausgleichszahlung zur Gänze ab. Die Antragstellerin wendete sich im Rekurs gegen die Abweisung dieses Antrags und strebte in zweiter... mehr lesen...
Begründung: Die Ehe der Streitteile wurde mit Urteil vom 27. September 1996 aus dem Verschulden der Antragstellerin als Beklagte im Scheidungsprozess - offenkundig auf Grundlage des § 49 EheG - geschieden. Das Urteil wurde den Parteien am 1. Oktober 1996 zugestellt. Die Antragstellerin hatte im Scheidungsprozess primär die Abweisung des Scheidungsbegehrens und hilfweise "die Feststellung des überwiegenden Mitverschuldens des Klägers" und nunmehrigen Antragsgegners beantragt und b... mehr lesen...
Norm: EheG §98 Abs2
Rechtssatz: In § 98 Abs 2 EheG wird der Eintritt der subsidiären Haftung des Ausfallsbürgen für den dort geregelten Spezialbereich gesetzlich definiert, was notwendig war, weil diese Bürgschaft nicht auf Vereinbarung, sondern auf Richterspruch beruht. Der Gläubiger kann demnach den Hauptschuldner erst dann belangen, wenn er ua Sicherheiten, die ihm zur Verfügung stehen, verwertet hat (§ 98 Abs 2 Z 3 EheG). Daraus muß geschlo... mehr lesen...
Norm: EheG §98 Abs2
Rechtssatz: Hat der Gläubiger Fahrnisexekution und Forderungsexekution gegen den Hauptschuldner geführt, ist es Sache des beklagten Ausfallsbürgen, konkret zu behaupten, dass und auf welche weiteren Vermögenswerte durch weitere Exekutionsschritte hätte gegriffen werden können. Entscheidungstexte 8 Ob 9/93 Entscheidungstext OGH 09.09.1993 8 Ob 9/93 Veröff: SZ 66... mehr lesen...
Norm: EheG §98 Abs2
Rechtssatz: Der Gläubiger ist nicht verpflichtet, Hereinbringungshandlungen zu setzen, die von vornherein aussichtslos sind. Nur so kann eine allzu schematische Wertung des Subsidiaritätsfalles vermieden werden. Entscheidungstexte 8 Ob 9/93 Entscheidungstext OGH 09.09.1993 8 Ob 9/93 Veröff: SZ 66/107 = EvBl 1994/34 S 167 = ÖBA 1994,329 = NZ 1993,62 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1356EheG §98 Abs2
Rechtssatz: Der Hinweis des Gesetzes auf die Bestimmung des § 1356 ABGB bedeutet, dass der Ausfallsbürge vor dem Hauptschuldner belangt werden kann, wenn dieser im Konkurs oder im Zahlungszeitpunkt unbekannten Aufenthaltes ist und der Gläubiger nicht "nachlässig" war. Entscheidungstexte 8 Ob 9/93 Entscheidungstext OGH 09.09.1993 8 Ob 9/93 Veröff: SZ 6... mehr lesen...
Norm: EheG §98 Abs2WEG 2002 §18 Abs1WEG 2002 §18 Abs4
Rechtssatz: Aussichtslose Exekutionsführung gegen den Hauptschuldner - auch im Inland - wird vom Gläubiger nicht verlangt. Die Beweislast für die Unzumutbarkeit der Exekutionsführung trägt der Gläubiger. Entscheidungstexte 6 Ob 561/93 Entscheidungstext OGH 26.08.1993 6 Ob 561/93 Veröff: SZ 66/99 = EvBl 1994/14 S 95 = ÖBA 1994,3... mehr lesen...